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BFH Urteil v. - I R 99/93 BStBl 1994 II S. 845

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aEStG § 34 Abs. 3

Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG) sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegende Bezüge und Einkünfte zu berücksichtigen

Leitsatz

Die nach § 34 Abs. 3 EStG zu saldierenden Steuerbeträge sind in der Weise zu ermitteln, daß auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG Anwendung finden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 845
BFH/NV 1994 S. 71 Nr. 10
JAAAA-95031

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BFH, Urteil v. 18.05.1994 - I R 99/93

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