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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 1128/01 EFG 2007 S. 1083 Nr. 14

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1 S. 3, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1

Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist (entgegen , EFG 2002 S. 1454). Dabei sind die dem Progressionsvorbehalt unterfallenden steuerfreien Einnahmen nur zu einem Fünftel und nicht in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1246 Nr. 19
EFG 2007 S. 1083 Nr. 14
KÖSDI 2007 S. 15777 Nr. 11
VAAAC-45614

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.03.2007 - 6 K 1128/01

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