Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung auf Steuervorauszahlungen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung zurückzuführen ist
Leitsatz
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene Ansprüche auf Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer und Vermögensteuer gehören zur Konkursmasse, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung auf Steuer(-voraus-)zahlungen zurückzuführen ist, die der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geleistet hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 207 BFH/NV 1993 S. 37 Nr. 7 HAAAA-94748
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