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BFH Urteil v. - VII R 12/92 BStBl 1994 II S. 207

Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 2AO 1977 § 226KraftStG 1979 §§ 6, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 3VStG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 1, 22 Abs. 2, Abs. 3KO §§ 1, 53, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1

Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung auf Steuervorauszahlungen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung zurückzuführen ist

Leitsatz

Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene Ansprüche auf Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer und Vermögensteuer gehören zur Konkursmasse, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung auf Steuer(-voraus-)zahlungen zurückzuführen ist, die der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geleistet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 207
BFH/NV 1993 S. 37 Nr. 7
HAAAA-94748

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 09.02.1993 - VII R 12/92

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