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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  v. - 4 K 1557/03 EFG 2004 S. 298

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 47, AO § 218 Abs. 2, AO § 224 Abs. 2, AO § 226, KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 6, KraftStG § 11 Abs. 1, KraftStG § 12 Abs. 1 Satz 1, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3, InsO § 94, InsO § 95 Abs. 1 Satz 1

Aufrechenbarkeit von Kfz-Steuer-Guthaben im Insolvenzverfahren

Leitsatz

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein die Kraftfahrzeugsteuerpflicht beendender Umstand, der dazu führt, dass die im voraus für den Entrichtungszeitraum gezahlte Kraftfahrzeugsteuer ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Erstattungsanspruch führt. Ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Entrichtungszeitraum fort, solange der Insolvenzverwalter das Fahrzeug nicht abmeldet. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld war mit ihrer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlung erloschen. Es kann damit allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Kfz-Steuer-Guthaben entstehen, das mit anderen Steuerforderungen aufgerechnet werden könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 298
EFG 2004 S. 298 Nr. 4
FAAAB-05850

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 29.08.2003 - 4 K 1557/03

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