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BFH Urteil v. - I R 101/92 BStBl 1994 II S. 191

Gesetze: AO 1977 § 157 Abs. 2AO 1977 § 182 Abs. 1AO 1977 § 218EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3EStG § 36aKStG 1977 §§ 44 bis 46

1. Anrechnung der Körperschaftsteuer beim Anteilseigner setzt grundsätzlich nicht deren Entrichtung durch die Körperschaft voraus 2. Ausschluß der Körperschaftsteueranrechnung nur, wenn die zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Steuerfestsetzung nicht erfaßt sind

Leitsatz

1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG 1977 muß nur die nach dem festen Verhältnis berechnete Körperschaftsteuer, d.h. nur die materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung bescheinigt werden. Nicht zu bescheinigen ist die tatsächliche Erhebung der Körperschaftsteuer.

2. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 schließt die Anrechnung nur für den Fall aus, daß die mit der anzurechnenden Körperschaftsteuer zusammenhängenden Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Steuerfestsetzung nicht erfaßt worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 191
JAAAA-94743

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BFH, Urteil v. 06.10.1993 - I R 101/92

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