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Finanzgericht München Urteil v. - 7 K 2456/99 EFG 2003 S. 412

Gesetze: KStG 1991 § 44 Abs. 5KStG 1991 § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 4KStG 1991 § 54 Abs. 10aEStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 1

Unrichtige Bescheinigung i.S.d. § 44 Abs. 5 KStG a.F.

Haftung für Körperschaftsteuer 1993

Leitsatz

Ergibt sich aus der Angabe des Ausschüttungsbetrages in der Körperschaftsteuererklärung 1993 i.V.m. der Angabe des Steuerminderungsbetrages in der Anlage KSt 1G/A zur Erklärung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG, dass die Steuerfestsetzung gemäß § 54 Abs. 10a KStG nach altem Recht vorgenommen werden soll und bescheinigt die Körperschaft die anrechenbare Körperschaftsteuer dem entsprechend mit 9/16, haftet die Körperschaft nicht wegen Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung über die anrechenbare Körperschaftsteuer nach § 44 Abs. 5 KStG, weil das FA der Erklärung nicht gefolgt ist und die Ausschüttungsbelastung lediglich mit 30 v.H. hergestellt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 412
EFG 2003 S. 412 Nr. 6
XAAAB-10509

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Finanzgericht München, Urteil v. 30.09.2002 - 7 K 2456/99

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