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BFH Urteil v. - VIII R 111/86 BStBl 1992 II S. 164

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1 Sätze 2, 3

Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG

Leitsatz

1. Die Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG (erweiterter Verlustausgleich) ist gemäß Satz 3 der Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, daß die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist. *)

2. Dabei ist der Art und Weise des Geschäftsbetriebs in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Das bedeutet, daß der finanziellen Ausstattung der Gesellschaft um so weniger Gewicht zukommt, je weniger der nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Gegenstand des Unternehmens verlustträchtig erscheint und je weniger die für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartende Geschäftsentwicklung auch nur kurzzeitige Liquiditätsengpässe der Gesellschaft als möglich erscheinen läßt. *)

3. Bei der Gewichtung der genannten Komponenten ist ein vorsichtiger Maßstab in dem Sinne anzulegen daß die für eine mögliche Vermögensminderung sprechenden Umstände im Zweifel eher über- denn unterzubewerten sind. *)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 164
BFH/NV 1991 S. 68 Nr. 11
YAAAA-93941

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BFH, Urteil v. 14.05.1991 - VIII R 111/86

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