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BFH Urteil v. - VI R 90/87 BStBl 1991 II S. 293

Gesetze: EStG 1980/1982 § 3bEStG 1980/1982 § 41bSchreiben des (BB 1981, 541 = FR 1981, 172)LStR 1984/1987 Abschn. 17 Abs. 4

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b Abs. 2 EStG steuerfrei, wenn sie ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden; zu Abschlagszahlungen und Vorschüssen hierauf

Leitsatz

1. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht nach § 3b Abs. 2 EStG steuerfrei, wenn sie mit festen Monatsbeträgen pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden.

2. Pauschale Zuschläge können jedoch unter die Steuerbefreiungsnorm des § 3b Abs. 2 EStG fallen, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies ist nur anzunehmen, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG erfolgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 293
BFH/NV 1991 S. 23 Nr. 5
LAAAA-93578

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BFH, Urteil v. 28.11.1990 - VI R 90/87

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