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BFH Urteil v. - V R 111/85 BStBl 1990 II S. 868

Gesetze: UStG 1967 § 2 Abs. 3KStG a. F. § 1 Abs. 1 Nr. 6

1. Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art - 2. Zur Frage, wann die Tätigkeit "von einigem Gewicht" ist

Leitsatz

Eine Gemeinde kann mit der Verpachtung einer Gaststätte einen Betrieb gewerblicher Art i.S. von § 2 Abs. 3 UStG 1967, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unterhalten.

Die Gaststättenverpachtung ist die entgeltliche Überlassung einer (dem Gegenstand nach eindeutig umrissenen) Einrichtung, die beim Verpächter (Gemeinde) selbst einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würde (§ 1 Abs. 3 KStDV a.F.).

Ob die Verpachtung der "Einrichtung" sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft "wirtschaftlich heraushebt" (§ 1 Abs. 3 KStDV a.F.), richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verpächters (nicht des Pächters!).

Gewinn- oder Umsatzgrenzen (vgl. BMF, BStBl I 1968, 182) sind keine geeigneten, allein maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung der Steuerpflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG 1967. Auch wenn die Grenze des nachhaltigen Jahresumsatzes nicht erreicht ist, liegt ein Betrieb gewerblicher Art jedenfalls vor, wenn die Körperschaft mit der (wirtschaftlich sich heraushebenden) Verpachtungstätigkeit zu anderen Verpachtungsunternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt. *)

(Leitsatz vom BMF gebildet)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 868
BFH/NV 1990 S. 533 Nr. 8
CAAAA-93422

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BFH, Urteil v. 25.10.1989 - V R 111/85

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