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BMF - S 2706 BStBl 1990 I 635

Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art; hier: Anwendung des -, BStBl 1990 II S. 868

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art folgendes:

Als Betrieb gewerblicher Art gilt nach § 4 Abs. 4 KStG auch die Verpachtung eines solchen Betriebs. Für die Frage, ob die Tätigkeit von einigem Gewicht ist, sind nach Abschnitt 5 Abs. 5 Satz 8 KStR 1985 die Pachteinnahmen maßgebend.

Mit (BStBl 1990 II S. 868) hat der BFH dagegen entschieden, daß in den Fällen der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art darauf abzustellen ist, ob die Einrichtung beim Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würde. Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen ist, kommt es danach nicht auf die Pachteinnahmen, sondern insbesondere auf den Jahresumsatz des Pächters an.

Das (a. a. O.) ist grundsätzlich auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Abschnitt 5 Abs. 5 Satz 8 KStR 1985 wird daher im Rahmen der Körperschaftsteuer-Änderungsrichtlinien 1990 entsprechend geändert. Ist jedoch aufgrund der bisherigen Pachtverträge im Hinblick auf die Fassung des Abschnitts 5 Abs. 5 Satz 8 KStR 1985 ein Betrieb gew...

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BMF v. 05.10.1990 - S 2706

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