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BFH Urteil v. - V R 97/84 BStBl 1990 II S. 804

Gesetze: UStG 1967/1980 § 4 Nr. 14FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

1. Heileurhythmisten üben keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i. S. des § 4 Nr. 14 UStG aus - 2. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen vor Klageerhebung erledigten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid

Leitsatz

1. Ein Heileurhythmist übt keine einem der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufe ähnliche Tätigkeit aus.

2. Die Rechtsprechung, wonach die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO selbst dann statthaft ist, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, gilt auch für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 804
BFH/NV 1990 S. 71 Nr. 9
UAAAA-93403

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BFH, Urteil v. 21.06.1990 - V R 97/84

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