BFH Beschluss v. - XI B 192/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in dem vom Finanzgericht (FG) zitierten Urteil vom X R 24/95 (BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514) grundsätzlich mit dem Anspruch auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungserlasse auseinander gesetzt. Dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht zu entnehmen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass darüber hinaus im Falle der Zulassung der Revision im Streitfall in einem künftigen Revisionsverfahren eine abstrakte und in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausgehende Rechtsfrage geklärt werden würde.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH die fehlerhafte Ablehnung eines Feststellungsinteresses i.S. von §§ 41, 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Urteil vom VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860). Im Streitfall hat das FG jedoch im Ergebnis zu Recht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der erstrebten Feststellung verneint.

a) Der Klägerin ist einzuräumen, dass es nicht korrekt war, die Schätzungsbescheide vom zu erlassen, ohne zuvor ihr nachträgliches und durch Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untermauertes Vorbringen im Schriftsatz vom , dass eine Mitarbeiterin ihres Bevollmächtigten seit dem arbeitsunfähig sei, zu bescheiden. Dies ändert aber nichts daran, dass sich —wie vom FG angenommen— die mit dem Einspruch angefochtene teilweise Ablehnung ihres Fristverlängerungsantrags durch den Bescheid vom dadurch erledigt hatte, dass die Klägerin am ihre Steuererklärungen für das Streitjahr 2000 eingereicht hatte. Denn dadurch erübrigte sich die von der Klägerin erstrebte positive Entscheidung über die Fristverlängerung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II.1.a der Gründe). Dementsprechend fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für den in der Klageschrift gestellten Antrag, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) zu verpflichten, in der Angelegenheit sachlich zu entscheiden.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das weitere Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass der Antrag auf Fristverlängerung begründet gewesen sei, vom FG zu Recht als Feststellungsklage i.S. des § 41 Abs. 1 FGO verstanden worden ist oder ob es sich insoweit um eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO gehandelt hat, die auch zulässig ist, wenn sich der erstrebte Verwaltungsakt bereits im Verwaltungsverfahren erledigt hat (vgl. , BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804, unter II.3. der Gründe, m.w.N.). Denn ebenso wie bei der Klage nach § 41 Abs. 1 FGO ist auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung, die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtswidrig gewesen, erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II.1.b der Gründe).

Da das FA im Streitfall keine Verspätungszuschläge festgesetzt hatte, konnte sich ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung nach zutreffender Auffassung des FG nur aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Eine derartige Gefahr bestand im Streitfall im Zeitpunkt der Klageerhebung am jedoch nicht mehr. Denn wie das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Klägerin im Klageverfahren (vgl. Schriftsatz vom ) selbst vorgetragen, dass sie ihre Einkommensteuererklärung für das Folgejahr binnen acht Monaten (am ) abgegeben hatte. Damit bestand für die Klägerin nicht die Gefahr, dass sie bei ihren Steuererklärungen für das Folgejahr erneut Schwierigkeiten wegen einer Fristverlängerung bekommen würde. Es kommt hinzu, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass auch künftig Mitarbeiterinnen ihres Bevollmächtigten jeweils kurz vor Ablauf der Steuerberatern ohne weiteres gewährten Fristverlängerung erkranken würden. Der Sachverhalt des Streitfalles unterscheidet sich damit von demjenigen des BFH-Urteils in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514; denn dort hatten die Kläger für die Folgejahre mit der gleichen Begründung wie für das Streitjahr eine Fristverlängerung beantragt, so dass die Wiederholungsgefahr auf der Hand lag.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin beabsichtigt haben sollte, wegen anderer Mandanten für deren Steuererklärungen über die ohne weiteres gewährte Fristverlängerung hinaus Fristverlängerungsanträge zu stellen, vermag dies jedenfalls kein Feststellungsinteresse der Klägerin zu begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 355 Nr. 2
VAAAB-73478