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BFH Urteil v. - V R 26/74 BStBl 1979 II S. 746

Gesetze: UStG 1967 § 2 Abs. 3KStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStDV 1968 § 1 Abs. 1 und 2

Keine festen Umsatz- oder Gewinngrenzen zur Bestimmung eines Betriebs gewerblicher Art; öffentlicher Badebetrieb in einer Schulschwimmhalle ist ein Betrieb gewerblicher Art

Leitsatz

1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Unternehmer nur im Rahmen derjenigen innerhalb ihrer Verwaltung organisatorisch abgegrenzten, nicht der Landwirtschaft und Forstwirtschaft dienenden wirtschaftlichen Einrichtungen, die sich nach den Einnahmen im Verhältnis zum Gesamthaushalt der Körperschaft herausheben (Betriebe gewerblicher Art). Es entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, die wirtschaftliche Bedeutung solcher Einrichtungen unterschiedslos nach einem fest bestimmten Betrag der jährlichen Einnahmen oder Gewinne zu beurteilen.

2. Öffnet eine Gemeinde eine Schulschwimmhalle zu unterrichtsfreien Zeiten dem allgemeinen Badeverkehr und trifft sie hierfür die erforderlichen organisatorischen und personellen Vorkehrungen, so ist nur insoweit ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1967 gegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 746
IAAAA-91463

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 11.01.1979 - V R 26/74

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