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InfoCenter - Stand: 27.06.2022

Ausfuhrlieferung

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Ausfuhrlieferung

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§§ 4, 6 UStG) liegt vor, wenn bei einer steuerbaren Lieferung der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes (Binnenmarktgesetz v. , BGBl 1992 I S. 1548) umfasst der Tatbestand der Ausfuhr ab dem nur noch Lieferungen in das Drittlandsgebiet. Da die Ausfuhr zu der Gruppe der Steuerbefreiungen gehört, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 3 UStG), erfolgt in diesen Fällen eine vollständige Entlastung von der Umsatzsteuer. Nach dem Bestimmungslandprinzip wird die Exportware daher nur mit der Umsatzsteuer bzw. Verbrauchsteuer des Bestimmungslandes belastet.

II. Ausfuhr durch den Lieferer

1. Voraussetzung

In den Fällen, in denen der leistende Unternehmer (§ 2 UStG) den Liefergegenstand selbst befördert oder versendet müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • steuerbare Lieferung (Befördern oder Versenden, § 3 Abs. 6 Satz 2, 3 UStG)

    Der Ort einer bewegten Lieferung bestimmt sich gem. § 3 Abs. 6 UStG

  • in das Drittland (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG; ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG). Nach der Austrittserklärung des Vereinigten Königreichs (UK) am und der Übergangsphase bis zum ist das UK aus steuerlicher Sicht fortan als Drittstaat einzustufen.

Im Falle eines Reihengeschäfts kann nur die bewegte Lieferung eine Ausfuhrlieferung sein. Aktuell werden zwei Modelle für eine gesetzliche Regelung zur Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft diskutiert. Während die Wirtschaft den Beteiligten größeren Gestaltungsspielraum einräumen möchte, stellt der Vorschlag des BMF weiterhin auf die Transportveranlassung ab. Mit Urteil v. (XI R 18/18) überträgt der BFH die bisher zum Reihengeschäft unter Einbeziehung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erarbeiteten Rechtsgrundsätze auf Reihengeschäfte unter Einbeziehung einer Ausfuhrlieferung.

Im Rahmen von sog. gebrochenen Transporten teilen sich Lieferer und Abnehmer den Warentransport und es liegt eine Kombination von Beförderung und Versendung einerseits durch den Lieferer und anderseits durch den Abnehmer vor.

Auf den Status des Abnehmers kommt es in diesen Fällen nicht an. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt auch vor, wenn der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer (§ 6 Abs. 2 UStG) ist.

Die Überführung eines Gegenstandes in einen Drittstaat stellt keine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung dar, wenn der Gegenstand zuvor aus dem Unternehmen in den Privatbereich entnommen worden ist („Keine steuerfreie Ausfuhr bei Entnahme”).

2. Sonderfälle

  • Bei Lieferungen von Kraftfahrzeugen liegt eine Ausfuhr im Sinne des § 6 Abs. 1 UStG nur vor, wenn das Fahrzeug nicht nur zur vorübergehenden, sondern zur endgültigen Verwendung in das Drittlandgebiet gelangt. Bei Ausfuhr von Fahrzeugen, die mit eigener Antriebskraft in das Außengebiet gelangen, ergeben sich besondere Nachweispflichten.

  • Eine Ausfuhrlieferung liegt nicht vor, wenn Gegenstände, die einem absoluten Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen, in das Drittlandgebiet befördert oder versendet werden.

III. Ausfuhr durch den Abnehmer

Eine Ausfuhrlieferung liegt auch unter den folgenden Voraussetzungen vor:

  • Der Abnehmer befördert oder versendet (§ 3 Abs. 6 Satz 2, 3 UStG) den Gegenstand der Lieferung in das Drittland (ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG).

  • Bei dem Abnehmer handelt es sich im Zeitpunkt der Lieferung um einen ausländischen Abnehmer (§ 6 Abs. 2 UStG).

    Ausländischer Abnehmer ist, wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland – ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete – hat.

    Der Wohnort einer natürlichen Person ist nicht identisch mit dem Begriff Wohnsitz (§ 8 AO) und ist bei objektiver Betrachtung der örtliche Mittelpunkt ihres Lebens.

    Abnehmer, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, werden erst mit der tatsächlichen Ausreise, mit dem Grenzübertritt, zu ausländischen Abnehmern.

    Der Sitz einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse befindet sich an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

    Besonderheiten bzw. Einschränkungen ergeben sich bei Abnehmern mit wechselndem Aufenthalt und bei Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck, § 6 Abs. 3a UStG (vgl. V. 3).

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