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Die Besteuerung ausländischer Familienstiftungen gem. § 15 AStG nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz
Der Referentenentwurf zum AEAStG auf dem Prüfstand
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) v. reagierte der Gesetzgeber auf die EU-Richtlinien ATAD und ATAD 2 mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit des europäischen Binnenmarkts durch Bekämpfung steuervermeidender Strukturen zu sichern. Im Wesentlichen widmeten sich die Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG). Vereinzelte Anpassungen wurden auch in Bezug auf die Zurechnungsbesteuerung von ausländischen Stiftungen sowie vergleichbaren Vermögensmassen (in der Praxis häufig Trusts) nach § 15 AStG vorgenommen. Am hat das BMF den Entwurf für einen neugefassten, knapp 250 Seiten umfassenden Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (AEAStG-RefE) veröffentlicht und bat bestimmte Verbände um Stellungnahmen. Dass die letzte Änderung des AEAStG v. nunmehr fast 20 Jahre zurückliegt, zeigt die Notwendigkeit einer Überarbeitung. Neben Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes enthält der Entwurf auch knapp 100 Randziffern (Rz. 770–872) zu § 15 AStG. Dieser Beitrag widmet sich in der Praxis immer wieder aufkommenden Auslegungsfragen, um unter Einbeziehung des AEAStG-RefE festzustellen, inwiefern die Erläuterungen Rechtssicherheit schaffen und welche Fragen (noch) unbeantwortet bleiben.
Gemäß § 15 AStG erfolgt die Zurechnung von Einkünften einer ausländischen Familienstiftung gegenüber dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder subsidiär gegenüber den Bezugs- und Anfallsberechtigten.
Der aktuelle Entwurf für den neu gefassten Außensteueranwendungserlass enthält einige Ausführungen und Neuregelungen zu Zurechnungs- und Ermittlungsgrundsätzen, die sich auch auf „sonstige Vermögensmassen“ wie Trusts beziehen.
Die Regelungen dienen einerseits der Verhinderung von gezielter Steuerflucht durch die Errichtung von ausländischen Familienstiftungen oder Familientrusts und andererseits der Vermeidung von ertragsteuerlichen Doppelbesteuerungen.S. 869
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