BMF - IV D 3 - S 7015/14/10001 BStBl 2014 I S. 1622

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem , BStBl 2013 I S. 1627, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl 2013 II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2014 I S. 1620, geändert worden ist, wie folgt geändert:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.17.1 Menschliches Blut und Frauenmilch” durch die Angabe „4.17.1 Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch” ersetzt.

  2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Angabe „BMWF = Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen” wird die Angabe „BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz” eingefügt.

    2. Nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)” wird die Angabe „DB = Der Betrieb” gestrichen.

  3. Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Der Gesellschafter ist zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt, weil bei Leistungsbezug die Absicht bestand, den Gegenstand weiterzuverkaufen.”

    2. Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Der Gesellschafter ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt, weil die unentgeltliche Weitergabe an die Gesellschaft bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt war (vgl. Abschnitt 15.15).”

  4. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

      „(11) 1Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Wert auszugehen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV entspricht (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR). 2Werden die Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen entgeltlich abgegeben, ist der vom Arbeitnehmer gezahlte Essenspreis, mindestens jedoch der Wert der Besteuerung zu Grunde zu legen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV entspricht (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR). 3Abschläge für Jugendliche, Auszubildende und Angehörige der Arbeitnehmer sind nicht zulässig.

      Beispiel 1:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,00
      Zahlung des Arbeitnehmers
      1,00 €
      maßgeblicher Wert
      3,00
      darin enthalten 19/119
      Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,48
      Bemessungsgrundlage
      2,52

      Beispiel 2:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,00
      Zahlung des Arbeitnehmers
      3,50 €
      maßgeblicher Wert
      3,50 €
      darin enthalten 19/119
      Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,56 €
      Bemessungsgrundlage
      2,94 €

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2014 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2013 I S. 1473). 5Soweit unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, kann bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von dem für Lohnsteuerzwecke gebildeten Durchschnittswert ausgegangen werden.”

    2. Absatz 12 wird wie folgt geändert:

      In Beispiel 1 werden in den Sätzen 1, 5 und 6 jeweils die Angabe „3,00 €” durch die Angabe „5,00 €”, in Satz 3 die Angabe „1,00 €” durch die Angabe „2,00 €” und in Satz 6 die Angabe „2,52 €” durch die Angabe „4,20 €” ersetzt.

  5. Abschnitt 1.10 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Im 9. Spiegelstrich werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „Campione d´Italia” das Komma und die Wörter „San Marino” gestrichen.

      bb)

      Im 10. Spiegelstrich wird der Klammerzusatz gestrichen.

    2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gibraltar” ein Komma und die Wörter „San Marino” eingefügt.

  6. Abschnitt 1a.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Nummer 2 wird im Beispiel 2 vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. zu Buchstabe a , BStBl 2014 S. 914)”.

      bb)

      Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      3.

      „Der Unternehmer lässt an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat eine sonstige Leistung (z. B. Reparatur) ausführen und der reparierte Gegenstand gelangt wieder in den Ausgangsstaat zurück (vgl. und , HFR S. 466).”

    2. In Absatz 11 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(z. B. wenn ein Gegenstand zunächst vermietet und dann verkauft wird; vgl. , BStBl 2014 S. 914)”.

  7. Abschnitt 1b.1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-Bikes (vgl. , BStBl 2014 II S. 501) und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans.”

    2. Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:

      6Ein Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG ist neu, wenn ein Merkmal des § 1b Abs. 3 UStG erfüllt ist. 7Der maßgebende Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland (vgl. , HFR 2011 S. 221). 8Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen; bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bedürfen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme identisch ist.”

  8. Abschnitt 2.1 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Auch eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, kann z. B. mit der entgeltlichen Überlassung von Gemeinschaftsanlagen unternehmerisch tätig sein (vgl., BStBl 2003 II S. 443).”

  9. Abschnitt 2.2 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2In Krankenhäusern angestellte Ärzte sind nur insoweit selbständig tätig, als ihnen für die Behandlung von Patienten ein von dem Krankenhaus unabhängiges Liquidationsrecht zusteht (vgl. , BStBl 2006 II S. 94).”

  10. Abschnitt 2.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 15 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      4Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mit zu berücksichtigen.”

    2. In Absatz 16 wird das Beispiel wie folgt gefasst:

      „Beispiel:

      1Photovoltaikanlagenbetreiber P lässt zum auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW installieren (Inbetriebnahme nach dem , keine Anwendung des § 66 Abs. 18a EEG). 2Die Anschaffungskosten betragen 10 000 € zzgl. 1 900 € Umsatzsteuer. 3P beabsichtigt bei Anschaffung ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen. 4Im Jahr 01 speist P Strom in Höhe von 3 900 kWh ein. 5P kann die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen. 6Zur Deckung des eigenen Strombedarfs von 4 000 kWh bezieht P zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 € (Bruttopreis); demnach 22,66 Cent (Nettopreis) pro kWh (4 000 kWh × 25 Cent + 6,55 € × 12 Monate = 1 078,60 €/[4 000 kWh × 1,19]).

      7P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine Lieferung an den Netzbetreiber. 8Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber. 9Die Photovoltaikanlage wird teilunternehmerisch genutzt. 10Da die nichtunternehmerische Verwendung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in Höhe von 1 900 € aus der Anschaffung geltend zu machen. 11In diesem Fall führt der dezentrale Verbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die wie folgt zu berechnen ist:

      12Da P die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand einer Volllaststundenzahl von 1 000 kWh/kWp mit 5 000 kWh (5 kW installierte Leistung × 1 000 kWh) zu schätzen. 13Hiervon hat P 3 900 kWh eingespeist, sodass der dezentrale Verbrauch im Jahr 01 1 100 kWh beträgt. 14Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis maßgebend. 15Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in Höhe von 22,66 Cent anzusetzen. 16Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG beträgt im Jahr 01 somit rund 249 € (1 100 kWh × 22,66 Cent); es entsteht Umsatzsteuer in Höhe von 47,31 € (249 € × 19 %).”

    3. In Absatz 23 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

      5Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.”

  11. In Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2003 II S. 375; vgl. aber Absatz 6 Sätze 5 und 6)”.

  12. In Abschnitt 3.1 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl., BStBl 1969 II S. 451, und , HFR S. 857)”.

  13. In Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. , BStBl 2014 II S. 597)”.

  14. Abschnitt 3.10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      2.

      „zur Einheitlichkeit der Leistung bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen, vgl. Abschnitt  und BStBl 2003 I S. 279;”.

    2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

      8.

      „bei der Verwaltung fremden Vermögens, die zwar entsprechend hierzu vereinbarter allgemeiner Anlagerichtlinien oder -strategien, jedoch im eigenen Ermessen und ohne vorherige Einholung von Einzelfallweisungen des Kunden erfolgt (Portfolioverwaltung), beinhaltet die einheitliche sonstige Leistung der Vermögensverwaltung auch die in diesem Rahmen erforderlichen Transaktionsleistungen bei Wertpapieren, vgl. , BStBl 2012 II S. 945, und , BStBl 2014 II S. 279;”.

  15. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 11a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Als ausreichende Information ist in der Regel eine Erklärung des Leistungsempfängers anzusehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.”

    2. Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Unternehmer, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3, § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 3e und 3f UStG eine andere Ortsregelung ergibt.”

  16. In Abschnitt 3a.9 Abs. 17 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2012 II S. 945, und , BStBl 2014 II S. 279)”.

  17. In Abschnitt 3a.10 Abs. 7 wird das Beispiel 1 wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird gestrichen.

    2. Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden neue Sätze 3 bis 5.

  18. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „ bzw. für Kroatien zum ” wird durch die Angabe „” ersetzt.

      bb)

      Im 4. Spiegelstrich wird die Angabe „10 226 €” durch die Angabe „10 000 €” ersetzt.

      cc)

      Im 11. Spiegelstrich wird die Angabe „7 000 LVL” durch die Angabe „10 000 €” ersetzt.

      dd)

      Im 25. Spiegelstrich wird die Angabe „2 500 000 HUF” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

      ee)

      Im 26. Spiegelstrich wird die Angabe „70 000 GBP” durch die Angabe „79 000 GBP” ersetzt.

    2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „ bzw. für Kroatien zum ” wird durch die Angabe „” ersetzt.

      bb)

      Im 4. Spiegelstrich wird die Angabe „35 151 €” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

      cc)

      Im 11. Spiegelstrich wird die Angabe „24 000 LVL” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

      dd)

      Im 25. Spiegelstrich wird die Angabe „8 800 000 HUF” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

  19. In Abschnitt 3e.1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

    5Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert; eine Nebenleistung zur Flugbeförderung liegt nicht vor (vgl. , BStBl 2014 II S. 869).”

  20. Abschnitt 4.5.4 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Bei der Vermittlung der in § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG bezeichneten Umsätze sollen sich daher die Aufzeichnungen auch darauf erstrecken, dass der vermittelte Umsatz unter eine der Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4b sowie Nr. 6 und 7 UStG fällt.”

  21. In Abschnitt 4.7.1 Abs. 7 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

    4Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. 5Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (vgl. auch , BStBl 2014 II S. 539).”

  22. In Abschnitt 4.8.1 wird in Satz 5 am Ende vor dem Punkt folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2014 II S. 734)”.

  23. In Abschnitt 4.8.9 Abs. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , EuGHE I S. 973, und , BStBl 2012 II S. 945, und , BStBl 2014 II S. 279)”.

  24. In Abschnitt  Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2012 II S. 945, und , BStBl 2014 II S. 279)”.

  25. Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

    6.

    „die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über Berufstauglichkeit, in Versicherungsangelegenheiten oder in Unterbringungssachen (vgl. z. B. , BStBl 2008 II S. 35, und , BStBl 2009 II S. 429), Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungsleistungen wie z. B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BStBl 2001 I S. 826, BStBl 2007 I S. 481, und , EuGHE I S. 13989);”

  26. Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

    5.

    „die in Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 genannten Leistungen;”.

  27. In Abschnitt 4.16.1 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

    4Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig ist.”

  28. Abschnitt 4.17.1 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „4.17.1 Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch”

    2. In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

      3Dies gilt ebenso für die Lieferung allogener menschlicher Knochen, welche als Teil des Skeletts nicht unter den Begriff „Organe” fallen.”

  29. In Abschnitt 4.18.1 Abs. 6 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile, BStBl 1997 II S. 366, und , BStBl 2013 II S. 873)”.

  30. In Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:

    3Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b UStG anerkannte Einrichtung tätig ist.”

  31. Abschnitt 6.6 Abs. 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Ob das ausgeführte Fahrzeug zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich dabei nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 3 FZV.”

  32. Abschnitt 6.7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Ob das ausgeführte Fahrzeug zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich dabei nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 3 FZV.”

  33. Abschnitt 6.12 wird wie folgt gefasst:

    „6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen

    1Zu den Folgen eines gesonderten Steuerausweises bei Ausfuhrlieferungen vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und zur Möglichkeit der Berichtigung vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7. 2Bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 8.”

  34. In Abschnitt 7.1 Abs. 1a Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „15.2b Abs. 2” durch die Angabe „15.2b” ersetzt.

  35. In Abschnitt 7.3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „Entrichtung” durch das Wort „Entstehung” ersetzt.

  36. Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:

    1. Im bisherigen Absatz 1 wird die Absatznummerierung gestrichen.

    2. Die Angabe „(2) (gestrichen)” wird gestrichen.

  37. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 5 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „§§ 727 und 729 HGB” durch die Angabe „§ 595 HGB” ersetzt.

    2. In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 556 HGB” durch die Angabe „§ 527 HGB” ersetzt.

    3. In Nummer 8 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 740 HGB” durch die Angabe „§ 574 HGB” ersetzt.

  38. Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt geändert:

    1. Am Ende der Nummer 4 wird das Wort „und” durch ein Semikolon ersetzt.

    2. Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

      „6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG.”

  39. Abschnitt 9.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG und Abschnitt 14c.1 Abs. 11)”.

    2. In Absatz 6 Satz 3 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile, BStBl 1997 II S. 98, und , BStBl 2014 II S. 732)”.

  40. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2014 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2013 I S. 1608.”

  41. Abschnitt 12.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:

      1. Lieferung sog. Kombinationsartikel, vgl. BStBl 2006 I S. 286;

      2. Umsätze mit getrockneten Schweineohren, vgl. BStBl 2006 I S. 620;

      3. Lieferung von Pflanzen und damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen, vgl. BStBl 2010 I S. 214;

      4. Legen von Hauswasseranschlüssen, vgl. BStBl 2009 I S. 531;

      5. Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren, vgl. BStBl 2011 I S. 824.”

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.

    3. Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt:

      8Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6.”

  42. Abschnitt 12.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Hierunter fällt nicht die Klauen- oder Hufpflege (vgl. , BStBl 2014 II S. 350).”

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.

  43. Abschnitt 12.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei Lieferungen von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen, Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren, Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfung, Kaiserschnitt, Geburtshilfe und bei der Klauenpflege (vgl. , BStBl 2014 I S. 350).”

    2. Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Tiersamenlieferung an Tierhalter zur Besamung ihrer Tiere.”

  44. Abschnitt 12.4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ist auf alle sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker und auf die Lieferungen von Zahnersatz einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben anzuwenden (vgl. , BStBl 2014 II S. 286).”

  45. In Abschnitt 12.5 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Bühnenbildnern” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19)”.

  46. Abschnitt 12.6 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Mit Filmen bespielte Videokassetten, DVDs und Blu-ray Discs sind als Filme anzusehen.”

  47. In Abschnitt 12.7 Abs. 19 Satz 4 wird nach dem Wort „Kostümbildner” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. BStBl 2014 I S. 273)”.

  48. In Abschnitt 12.9 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „35.000 €” durch die Angabe „45.000 €’ ersetzt.

  49. Abschnitt 12.13 Abs. 10a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Ebenso sind organisierte Schiffsfahrten mit angeschlossener Tanz-, Verkaufs- oder einer ähnlichen Veranstaltung, Sonderfahrten wie z. B. Sommernachts- oder Feiertagsfahrten, die Vercharterung von Schiffen inklusive Besatzung zum Transport geschlossener Gesellschaften (z. B. anlässlich von Betriebsausflügen oder von privaten Feiern) sowie Rundfahrten, bei denen Anfangs- und Endpunkt identisch sind und kein Zwischenhalt angeboten wird, nicht begünstigt.”

  50. Abschnitt 12.16 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

      1Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. 2Hieran fehlt es bei einer Vermietung z. B. in einem „Bordell” (vgl. , BStBl 2013 II S. 1058).”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue Sätze 3 bis 6.

    2. In Absatz 5 wird der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

  51. Abschnitt 13.2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1In der Bauwirtschaft werden Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im Allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4), sondern als einheitliche Leistungen erbracht.”

  52. In Abschnitt 13.3 Abs. 3 wird in Satz 1 der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(Teil 3/VM1/Anhang 9 ff RBBau)”.

  53. In Abschnitt 13b.3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „im Inland” gestrichen.

  54. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 3), wenn sie ausschließlich selbsterzeugte Elektrizität liefern.”

  55. In Abschnitt 13b.12 Abs. 1 wird im Beispiel der Satz 4 wie folgt gefasst:

    4D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln.”

  56. In Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , UR 1982 S. 55, zum Konkursverfahren)”.

  57. In Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 2” durch die Angabe „Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 3” ersetzt.

  58. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 15 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(, BStBl 1995 II S. 395, , BStBl 2009 II S. 218, und , BStBl 2014 II S. 867)”.

    2. In Absatz 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(z. B. „Self-Billing”; vgl. Teil II des BStBl 2013 I S. 1305)”.

  59. In Abschnitt 14.8 Abs. 7 und 8 wird in den Beispielen jeweils das oberhalb von Betragsangaben stehende Eurozeichen gestrichen und hinter die jeweilige Betragsangabe gesetzt.

  60. Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 6 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(z. B. Reverse Charge”; vgl. Teil II des BStBl 2013 I S. 1305)”.

    2. In Absatz 10 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(z. B. „Margin scheme – Travel agents” für „Sonderregelung für Reisebüros”, „Margin scheme – Second-hand goods” für „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, „Margin scheme – Works of art” für „Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder „Margin scheme – Collectors’s items and antiques” für „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung”; vgl. Teil II des BStBl 2013 I S. 1305)”.

  61. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

      2Die Folgen des § 14c Abs. 1 UStG treten nicht ein, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Leistungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird. 3Das Gleiche gilt, wenn der für eine Leistung geschuldete Kaufpreis auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung wirksam herabgesetzt wird.”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue Sätze 4 bis 6.

    2. In Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. Absatz 7)”.

    3. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die bisherigen Sätze 1, 2 und 6 werden gestrichen.

      bb)

      Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neue Sätze 1 bis 3

      cc)

      Nach dem neuen Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Zur Berichtigung von Rechnungen im Übrigen vgl. Abschnitt 14.11.”

    4. In Absatz 11 Satz 1 wird nach dem Wort „Betrags” das Wort „jedoch” gestrichen.

  62. In Abschnitt 14c.2 Abs. 1 Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2014 II S. 135)”.

  63. In Abschnitt 15.1 Abs. 3 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1” und es werden nach der Nummer 3 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

    2Unterhält ein Land- und Forstwirt neben einem – der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden – landwirtschaftlichen Betrieb einen – der Regelbesteuerung unterliegenden – Gewerbebetrieb, muss er die einzelnen Leistungsbezüge und damit die dafür in Rechnung gestellten Steuerbeträge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und diese Steuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden Steuerbeträge aufteilen (vgl. , BStBl 2014 II S. 543). 3Für diese Zuordnung kommt es darauf an, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausführt.”

  64. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist; für einen späteren Besteuerungszeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile, BStBl 2011 II S. 994, und , BStBl 2014 II S. 595).”

      bb)

      In Satz 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile, BStBl 2004 II S. 861, und , BStBl 2014 II S. 738)”.

    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Folgende Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug sind zu beachten:

      1. 1Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. 2Ausgenommen von der Vorsteuerabzugsbeschränkung sind Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (vgl. auch Abschnitt 15.6 Abs. 6).

      2. Nach § 15 Abs. 1b UStG sind Vorsteuerbeträge für ein dem Unternehmen zugeordnetes teilunternehmerisch genutztes Grundstück nicht abziehbar, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen (vgl. Abschnitt 15.6a).

      3. Ein Kleinunternehmer, der der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegt, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 4 bis 6 und Abschnitt 19.5).

      4. Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern nach den Durchschnittssätzen des § 23 UStG, ist insoweit ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 70 Abs. 1 UStDV; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 sowie Abschnitte 23.1 und 23.3). Dasselbe gilt für die Berechnung nach den Durchschnittsätzen des § 23a UStG (§ 23a Abs. 1 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 und 6).

      5. Werden die Vorsteuerbeträge, die den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sind, nach Durchschnittssätzen ermittelt, entfällt ein weiterer Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6 sowie Abschnitt 24.7 Abs. 2 und 3).

      6. Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG, vgl. Abschnitt 25.4).

      7. Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 2 UStG anwendet, kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen (§ 25a Abs. 5 UStG; vgl. Abschnitt 25a.1 Abs. 7).”

  65. In Abschnitt 15.2a Abs. 5 wird in Satz 1 der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(BFH-Urteile , BStBl 1995 II S. 395, und , BStBl 2014 II S. 867)”.

  66. Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl 2014 II S. 282)”.

    2. In Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      4Im Hinblick auf den erforderlichen Zusammenhang ist wie folgt zu differenzieren (vgl. , a. a. O.):

      1. 1Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist (bzw. von § 15 Abs. 3 UStG umfasst wird), kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. 2Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.

      2. 1Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Umsatzsteuer unterliegt oder ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. 2Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung z. B. für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist.

      3. 1Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. 2Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitte 15.15, 15.21 und 15.22).”

  67. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

    6Für einheitliche Gegenstände, die keine Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG sind und für die der Unternehmer sein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen ausgeübt hat (vgl. Nr. 2 Buchstabe b), kann für Aufwendungen, die durch die Verwendung des Gegenstands anfallen, aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden; im Gegenzug sind diese Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einer für die nicht unternehmerische Verwendung des einheitlichen Gegenstands zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe einzubeziehen.”

  68. In Abschnitt 15.6 Abs. 4 wird in Satz 1 vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2013 II S. 412)”.

  69. In Abschnitt 15.11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 UStG” durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 UStG” ersetzt.

  70. Abschnitt 15.13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Fällt ein Umsatz sowohl unter eine der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG bezeichneten Befreiungsvorschriften als auch unter eine Befreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug ausschließt, z. B. die innergemeinschaftliche Lieferung von Blutplasma, geht die Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließt, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG aufgeführten Befreiungsvorschrift vor (vgl. , BStBl 2014 II S. 133).”

  71. In Abschnitt 15.15 Abs. 1 Satz 2 Beispiel 1 Satz 1 Buchstabe b wird die Angabe „zwei Konzertkarten” durch die Angabe „eine Konzertkarte” ersetzt.

  72. Abschnitt 15.16 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Außerdem scheiden die Steuerbeträge für eine Aufteilung aus, für die ein Abzugsverbot besteht (vgl. auch Abschnitt 15.2 Abs. 3).”

  73. In Abschnitt 15.17 Abs. 7 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile, BStBl 2012 II S. 77, und , BStBl 2014 II S. 95, zum Fall einer Spielhalle mit Spielgeräten, die teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien Zwecken dienen)”.

  74. In Abschnitt 15a.2 Abs. 5 wird in Satz 16 des Beispiels im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 15a.11 Abs. 5” durch die Angabe „15a.11 Abs. 4” ersetzt.

  75. In Abschnitt 15a.5 Abs. 2 wird im Beispiel 1 der Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Am veräußert er das Grundstück entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass für die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optiert werden kann und diese somit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.”

  76. Abschnitt 15a.6 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 wird das Wort „Monaten” durch das Wort „Kalendermonaten” ersetzt.

    2. In Beispiel 3 Satz 2 werden die Wörter „Malermeister U” durch die Wörter „Malermeister M” ersetzt.

  77. In Abschnitt 18.2 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(Absatz 1 Satz 7)”.

  78. Abschnitt 18.10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Ein Unternehmer ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine Betriebsstätte hat und von dieser Umsätze ausführt; die Absicht, von dort Umsätze auszuführen, ist nicht ausreichend (vgl. , BStBl 2014 II S. 813).”

    2. In Satz 3 werden die Wörter „in diesen Fällen” durch die Wörter „in den Fällen des Satzes 2 erster Halbsatz” ersetzt.

  79. In Abschnitt 18.14 Abs. 8 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV, vgl. , BStBl 2014 II S. 46)”.

  80. In Abschnitt 19.1 Abs. 2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

    5Sofern Umsätze, für die eine andere Person als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, ausgeführt werden, ist dem in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Betrag die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.”

  81. Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    2.

    1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. auch , BStBl 1986 II S. 420, und , BStBl 2014 II S. 210). 3Der Unternehmer kann mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird, nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (, BStBl 2014 II S. 214). 4In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. 5Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (, a. a. O., und , a. a. O.).”

  82. Abschnitt 22.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 UStG” durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG” ersetzt.

    2. In Absatz 12 Nr. 3 wird die Angabe „Abschnitt 25a.1” durch die Angabe „Abschnitt 25a.1 Abs. 16 ff.” ersetzt.

  83. Abschnitt 22.5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Bei der Einfuhr genügt es, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird (§ 64 UStDV).”

  84. In Abschnitt 24.3 Abs. 12 wird nach dem 6. Spiegelstrich folgender 7. Spiegelstrich angefügt:

  85. In Abschnitt 24.7 Abs. 2 wird in Satz 1 vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2014 II S. 543)”.

  86. Abschnitt 25.1 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

    „(7) 1Für die Frage des Auftretens in eigenem Namen bei Reiseleistungen kommt es maßgeblich auf die zivilrechtliche Beurteilung an. 2Ein Unternehmer ist grundsätzlich als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er dergestalt in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Reisenden tritt, dass er für den reibungslosen Ablauf der Reise selbst verantwortlich ist (vgl. , BStBl 1976 II S. 307).”

  87. In Abschnitt 25a.1 Abs. 7 Satz 4 wird das Wort „entrichtete” durch das Wort „entstandene” ersetzt.

  88. Abschnitt 25c.1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Für Umsätze von Goldmünzen mit einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendsteln, die in dem Verzeichnis enthalten sind, gilt die Sonderregelung nach § 25c UStG während des gesamten Jahres, das auf das Jahr der Veröffentlichung folgt.”

  89. Abschnitt 25d.1 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Marktüblich ist ein Preis, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.”

  90. In Abschnitt 26.2 Abs. 1 wird nach dem Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

    4Der Erlass der Umsatzsteuer ist nur bezüglich der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr möglich; werden im Rahmen einer solchen Beförderung andere eigenständige Leistungen erbracht (vgl. z. B. , BStBl 2014 II S. 869), die im Inland steuerbar sind, ist die Umsatzsteuer auf diese eigenständigen Leistungen nicht nach § 26 Abs. 3 UStG erlassfähig.”

II. Anwendungsregelungen

  1. Abschnitt I ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

  2. Abweichend von 1. gelten die Grundsätze der Regelungen in

    1. Abschnitt I Nummern 6, 7, 12, 13, 14 Buchstabe b, 16, 19, 21 bis 24, 29, 39 Buchstabe b, 42, 43, 44, 50, 56, 58 Buchstabe a, 59, 62, 65, 66 Buchstabe a, 68, 70, 73, 75, 76 Buchstabe a und b, 78 Buchstabe a, 79, 81, 84 bis 86, 90 in allen offenen Fällen.

    2. Abschnitt I Nummer 49 für nach dem ausgeführte Umsätze,

    3. Abschnitt I Nummern 35, 83 und 87 für nach dem ausgeführte Umsätze.

  3. In Abschnitt II Nr. 1 des BStBl 2013 I S. 1627, wird nach der Angabe „18,” die Angabe „26 Buchstabe b,” eingefügt.

BMF v. - IV D 3 - S 7015/14/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1622
DStR 2014 S. 9 Nr. 51
DStR 2014 S. 9 Nr. 51
StB 2015 S. 16 Nr. 1
UR 2015 S. 114 Nr. 3
XAAAE-81457