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Unzutreffende Wertung einer Berichtigung gem. § 153 AO als Selbstanzeige
Praxishinweise bei unrichtiger Qualifizierung einer Nacherklärung
[i]Geuenich, NWB 34/2016 S. 2560Nicht jede steuerliche Berichtigung gem. § 153 AO ist eine Selbstanzeige gem. §§ 370, 378 Abs. 3 AO wegen einer leichtfertigen oder vorsätzlichen Hinterziehung. Hierauf weist auch das (BStBl 2016 I S. 490) hin (Beyer, NZWiSt 2016 S. 234; Geuenich, NWB 34/2016 S. 2560). In der Praxis stellt sich die Frage: Wie sollte reagiert werden, wenn die Ermittlungsbehörde bei einer Berichtigung gem. § 153 AO unzutreffend von einer Selbstanzeige ausgeht? Die Steuerakte wäre selbst bei einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO mit einem Makel behaftet, da zunächst eine Straftat unterstellt wird. Es bestehen darüber hinaus unklare Auswirkungen auf das Risikomanagement der Finanzverwaltung und ggf. könnten Betriebsprüfer auf den Fall aufmerksam werden. Zudem riskiert der Betroffene den Vorwurf, keine vollständige Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO abgegeben zu haben, wenn sich bei der nächsten Betriebsprüfung weiterer Nacherklärungsbedarf ergibt. Eine Patentlösung gibt es zwar nicht, der nachfolgende Beitrag soll anhand eines Praxisfalls jedoch nützliche Hinweise für Berater geben.
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