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Grundsätze der Rabattbesteuerung anhand des vergünstigten Erwerbs von Jahreswagen
BFH zur Jahreswagenbesteuerung
Der [i]BFH, Urteile vom 26. 7. 2012 - VI R 27/11 NWB HAAAE-21151 und VI R 30/09 NWB RAAAE-21152 BFH hat in zwei Urteilen vom - VI R 27/11 NWB HAAAE-21151 und VI R 30/09 NWB RAAAE-21152 seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung in drei Grundsätzen fortentwickelt: Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder [i]Schneider, NWB 46/2012 S. 3672 NWB PAAAE-21170; ders. NWB 37/2009 S. 2865 mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen. Dieser Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Arbeitnehmerrabatte nicht automatisch Arbeitslohn
[i]Unterscheidung der bestehenden Rechtsbeziehungen Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen Rabatt einräumt, kann das zwar Lohn sein, muss es aber nicht. Gewährt der Arbeitgeber sog. Personalrabatte, hält der BFH d...