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Rabatte beim Kauf von Jahreswagen
Mit gleich zwei Urteilen vom (VI R 27/11 NWB HAAAE-21151; VI R 30/09 NWB RAAAE-21152) entwickelte der Lohnsteuersenat des BFH seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung fort (zuletzt Urteil vom - VI R 18/07 NWB YAAAD-27385, vgl. Schneider, NWB 37/2009 S. 2865).
Im Urteil VI R 27/11 schreibt der BFH den an sich selbstverständlichen, allerdings von der Finanzverwaltung jedenfalls im Rahmen der Jahreswagenbesteuerung nicht uneingeschränkt geteilten Grundsatz fest: Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Weiter hält er darin auch an seiner mit einem Nichtanwendungserlass belegten Rechtsprechung fest: Der Arbeitnehmer kann bei seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen. Und weil dieser vom Arbeitgeber vorgegebene „Endpreis” grds. ein Ausgangswert zur Bestimmung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist, präzisiert der Lohnsteuersenat diesen im Urteil VI R 30/09: Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG ist ...