Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Forderungen: Ansatz, Bewertung, Ausweis (HGB)
Durch die in vielen Branchen schwache Konjunkturlage, Energie- und Rohstoffpreise auf hohem Niveau und den sanktionsbedingten Wegfall von Absatzmärkten besteht eine hohe Relevanz für die Bewertung von Forderungen, zumal auch die Insolvenzzahlen zuletzt deutlich anstiegen.
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde der Begriff der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB bekanntlich neu definiert mit der Folge einer oftmals deutlichen Ausweitung. So kommt es seither bei der Beurteilung, ob Umsatzerlöse vorliegen, allein auf die „Produkte“ und „Dienstleistungen“ der Gesellschaft an. In der Konsequenz liegen fortan Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dann vor, wenn korrespondierend Umsatzerlöse auszuweisen sind und kann insofern nicht mehr – wie früher – auf die typische gewöhnliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden. Der Anwendungsbereich für sonstige Vermögensgegenstände als Auffangbecken fällt damit entsprechend geringer aus.
1. Definition
Die Postengruppe des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 B II.1 HGB) zeigt insbesondere das Ergebnis der Vertriebstätigkeit zum Bilanzstichtag, nämlich die aufgrund von gegenseitigen Verträgen (Liefer-, Werk- oder Dienstleistungsverträge) bestehenden Geldansprüche nach entsprechenden Lieferungs- und Leistungserbringungen des Unternehmens. Insoweit ist auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Forderungen und den in den Umsatzerlösen auszuweisenden Erträgen hinzuweisen.
Die Gliederung der Forderungen in der Bilanz sieht folgendermaßen aus:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
Eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB),
Einzahlungsverpflichtungen von persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 286 Abs. 2 AktG),
Eingeforderte Nachschüsse bei einer GmbH (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) und
sonstige Vermögensgegenstände.
Die Gliederungsfolge ist damit an der Liquiditätsnähe orientiert.
Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist grundsätzlich nur dann zulässig, sofern die Aufrechnungsvoraussetzungen der §§ 387 ff. BGB hinsichtlich Art, Fristigkeit und Fälligkeit vorliegen.
Restlaufzeiten > 1 Jahr sind jeweils in einem gesonderten „Davon-Vermerk“ anzugeben (§ 268 Abs. 4 HGB).
Forderungen gegen Gesellschafter sind kenntlich zu machen (gesonderter Ausweis, Anhangangabe bzw. Bilanzvermerk). Vgl. etwa für die GmbH § 42 Abs. 3 GmbHG, für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB unter § 264c Abs. 1 HGB sowie § 286 Abs. 2 Satz 4 AktG im Fall der AG.
Für die Bilanzierung von bedingten Forderungen gelten folgende bilanzielle Grundsätze:
Eine aufschiebend bedingte Forderung darf erst mit Bedingungseintritt angesetzt werden, da vorher der Anspruch noch nicht realisiert ist.
Eine auflösend bedingte Forderung darf demgegenüber nur bis zum Bedingungseintritt angesetzt werden.
Für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) bestehen in § 266 Abs. 1 HGB jeweilig Ausweiserleichterungen dahingehend, dass der Ausweis mit