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vGA und andere Folgen überschrittener Vertretungskompetenz
Zu Umfang und Grenzen der Vertretungskompetenz des GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführers
Immer wieder ist in Gesellschaften streitig, wer welche Zuständigkeit hat. Ist der Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit (§ 181 BGB), meint dieser oftmals, dass er eine „Allzuständigkeit“ für den Abschluss von Geschäften habe. Diese Annahme ist allerdings unzutreffend. Denn zu beachten ist ein gesetzlich festgelegter Kompetenzbereich der Gesellschafter, welcher durch die Rechtsprechung aktuell (vgl. NWB TAAAG-92020) nochmals erweitert wurde.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Umfang der Vertretungsmacht
Bei dem [i] Daumke/Keßler/ Perbey, Der GmbH-Geschäftsführer, NWB Verlag Herne, 5. Aufl. 2016, ISBN: 978-3-482-45425-7 Geschäftsführer der GmbH ist zwischen seiner Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Als Organ vertritt er die Gesellschaft gerichtlich wie außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Gleichzeitig ist er auch deren Angestellter auf Grundlage eines Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB).
1. Umfassende Vertretungsmacht nach außen
[i]Keine Beschränkung auf den gegenständlichen UnternehmensbereichDer Geschäftsführer ist umfassend berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht umfasst alle denkbaren Geschäftstätigkeiten und damit zusammenhängenden Re...