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Arbeitshilfe Januar 2024

GmbH: Gesellschafterbeschluss zu Abberufung und Berufung eines Geschäftsführers – Muster

Anna Keller
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  • GmbH: Gesellschafterbeschluss für Abberufung und Berufung eines Geschäftsführers

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Als oberstes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG für die Bestellung des Geschäftsführers zuständig. Diese Kompetenzregelung im GmbHG ist allerdings nicht zwingend, sondern kann durch Vorschriften des Gesellschaftsvertrags abbedungen sein, so dass die Gechäftsführerbestellung auch einem anderen Organ, wie etwa dem Beirat, obliegen kann. Zu beachten ist, dass die Bestellung des Geschäftsführers vor Eintragung der Gesellschaft zu erfolgen hat, da nach § 78 GmbHG regelmäßig der Geschäftsführerdie Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzunehmen hat. Im Hinblick auf die Abberufung eines Geschäftsführers folgt aus § 38 Abs. 1 GmbHG, dass die Geschäftsführerbestellung jederzeit widerruflich ist, ohne an eine bestimmte Frist gebunden zu sein oder Gründe für die Abberufung angeben zu müssen. Die Abberufung des Geschäftsführers führt im ersten Schritt zunächst nur dazu, dass dieser seiner Organfunktion enthoben wird. Regelmäßig ist nach der Abberufung des Geschäftsführers auch an die Beendigung oder Aufhebung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags zu denken.

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