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Grundlagen - Stand: 23.12.2021

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Jürgen Scholz und Stefanie Nattkämper

A. Problemanalyse

I. Normzweck

1. Begriffsbestimmung
1 Innergemeinschaftlicher Erwerb

Als innergemeinschaftlicher Erwerb wird der Bezug von Lieferungen in einem EU-Mitgliedstaat bezeichnet, wenn die umsatzsteuerliche Lieferung in einem anderen EU-Mitgliedstaat beginnt (§ 1a Abs. 1 UStG).

2 Innergemeinschaftliches Verbringen

Auch sog. innergemeinschaftliche Verbringenstatbestände, bei denen ein Gegenstand von einem Unternehmer zur eigenen Verwendung (ohne dass insoweit ein zivilrechtliches Kaufgeschäft zugrunde liegt) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 2a UStG) überführt wird, führen zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG).

3 Verwendung „anderer“ USt-IdNr.

Daneben kann ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb auch bewirkt werden, wenn ein Erwerber gegenüber dem Lieferer einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer USt-IdNr. auftritt, die nicht von dem Bestimmungsland erteilt wurde (§ 3d Satz 2 UStG). In diesem Fall wird durch den Erwerber ein innergemeinschaftlicher Erwerb in dem tatsächlichen Bestimmungsland des Gegenstands bewirkt und ein weiterer innergemeinschaftlicher Erwerb in dem EU-Mitgliedstaat, mit dessen USt-IdNr. der Erwerber auftritt. Als Bestimmungsland gilt der EU-Mitgliedstaat, in dem die physische Warenbewegung endet.

4 Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Dagegen muss in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs des mittleren Unternehmers im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft keine Besteuerung erfolgen (§ 25b Abs. 3 UStG), soweit der Erwerber das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft in seiner Zusammenfassenden Meldung deklariert (§ 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG).

Hinweis

Für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtiger Waren bestehen ebenso wie für den Erwerb durch diplomatische Missionen und NATO-Streitkräfte Sonderbestimmungen.

2. Bedeutung
5 Umsetzung des Bestimmungslandprinzips

Das Zusammenspiel steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen und korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerben dient der Umsetzung des sog. Bestimmungslandprinzips.

Demnach soll der Verbrauch von Gütern innerhalb der EU nicht in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese produziert wurden, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem sie für den letztlichen Verbrauch oder eine weitere Verwendung bestimmt sind.

Zu diesem Zweck wird bei Gegenständen, bei denen Produktionsstaat und der EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs auseinanderfallen, der Transport aus dem Produktionsstaat heraus als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit (§ 6a UStG).

Gleichzeitig ist der Empfänger verpflichtet, hinsichtlich dieser Gegenstände im Bestimmungsland (dem EU-Mitgliedstaat, in dem sie verbraucht oder weiter verwendet werden sollen) eine Besteuerung – den sog. „innergemeinschaftlichen Erwerb“ – durchzuführen. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist (soweit keine besondere Steuerbefreiung anwendbar ist) umsatzsteuerpflichtig und stellt somit eine tatsächliche Besteuerung im Bestimmungsland sicher.

3. Unionsrechtliche Vorgaben
6 Unionsrechtliche Grundlage

Das System des steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland (bei gleichzeitiger Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Abgangsstaat) ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL kodifiziert und in allen EU-Mitgliedstaaten in vergleichbarer Weise in das jeweilige nationale Recht umgesetzt worden.

7 Innergemeinschaftliches Kontrollsystem MIAS

Um sicherzustellen, dass steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in einem EU-Mitgliedstaat auch entsprechende steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegenüberstehen, wurde von den EU-Mitgliedstaaten das „MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS)“ initiiert.

In der zentralen MIAS-Datenbank werden von den nationalen Finanzbehörden Informationen über den innergemeinschaftlichen Handel gesammelt. Diese Informationen stammen u. a. aus den Umsatzsteuer-Erklärungen der Steuerpflichtigen, den entsprechenden Zusammenfassenden Meldungen sowie aus Außenprüfungen und eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Hierdurch werden die nationalen Finanzbehörden in die Lage versetzt, den Fluss des innergemeinschaftlichen Handels zu beobachten und auf etwaige Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen.

8 Intrastat-Meldesystem
Praxistipp

Seit der Einführung des sog. „Mehrwertsteuerpakets“ zum wurden die Kontrollmechanismen und Verfahren zum Datenabgleich zwischen den Mitgliedstaaten stark verbessert. Nicht nur die Meldungen aus der MIAS-Datenbank, sondern auch Informationen aus der Intra-Handelsstatistik werden verstärkt herangezogen, um zu überprüfen, inwieweit die Angaben der Steuerpflichtigen zutreffend und vollständig erfolgen.

Die Unternehmen sollten daher verstärkt Wert darauf legen, nicht nur zutreffende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, sondern auch insbesondere die Konsistenz zwischen Zusammenfassenden Meldungen und den Intrastat-Erklärungen höchst sorgfältig überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht der Unternehmer selbst, sondern beispielsweise ein oder mehrere Beauftragte ganz oder teilweise für das Unternehmen Intrastat-Daten übermitteln.

Infolge einer Besonderheit des Intrastat-Meldesystems muss insofern keine insgesamte Intrastat-Meldung von dem Unternehmen abgegeben werden, sondern verschiedene Meldende können unter der Registrierungsnummer des Unternehmers jeweils Teilmeldungen abgeben.

Häufig erfolgen solche Teilmeldungen von Lagerhaltern oder Spediteuren im Auftrag des Unternehmens, wobei oftmals nicht durch den Unternehmer geprüft wird, ob die Daten inhaltlich zutreffend sind und für den richtigen Meldezeitraum übermittelt werden.

Treten bei dieser Teilübermittlung Fehler auf, kommt es verstärkt zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch die Finanzverwaltung, die Unstimmigkeiten und potentielle Steuerhinterziehungstatbestände möglichst zeitnah identifizieren möchte.

9 Rechtsstand in Deutschland
Hinweis

Die in diesem Beitrag dargestellten Regelungen geben – soweit dies nicht explizit anderweitig beschrieben ist – ausschließlich den Rechtsstand in Deutschland wieder. Soweit infolge der Korrespondenz zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb in einem anderen EU-Mitgliedstaat beispielsweise auf Regelungen zur innergemeinschaftlichen Lieferung verwiesen wird, erfolgt dies aus Vereinfachungsgründen in der Annahme, dass die Regelungen im Abgangsmitgliedstaat den Regelungen des deutschen UStG entsprechen. In der Praxis sind insoweit die tatsächlichen nationalen Regelungen zu beachten.

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