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Innergemeinschaftliches Verbringen
[i]Vanheiden, Innergemeinschaftliche Lieferung, infoCenter NWB EAAAA-41706 Wegen des Wegfalls der EU-Grenzen zum hat sich die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in die Buchführung des Unternehmers verlagert. Hierzu gehört auch das sog. rechtsgeschäftslose Verbringen von Wirtschaftsgütern zwischen zwei Mitgliedstaaten. Umsatzsteuerrechtlich bezeichnet man diesen Vorgang als innergemeinschaftliches Verbringen. Diese Warenbewegung gilt nach § 3 Abs. 1a UStG und § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.
Der Beitrag stellt die Grundzüge des innergemeinschaftlichen Verbringens dar und weist auf Ausnahmen und Besonderheiten hin. Zwei Praxisfälle erläutern die zutreffende Erfassung in der Buchführung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Begriff des innergemeinschaftlichen Verbringens
Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn
[i]Voraussetzungen für innergemeinschaftliches Verbringenein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und
den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.S. 60
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