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Grundlagen vom

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (§ 13a EStG)

Falco Hänsch und Jens Wessels

A. Problemanalyse

I. Bedeutung der Vorschrift

1 Besondere Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft

Die Tätigkeit der Land- und Forstwirte ist in hohem Maße von den Wetterbedingungen abhängig. Dieses erhöhte Betriebsrisiko gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen erfordert eine besondere Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft. Als Ausgleich dieser naturbedingten Nachteile gibt es daher auch im Steuerrecht zahlreiche Sonderregelungen für Land- und Forstwirte. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Möglichkeit der vereinfachten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Präzisierung

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG handelt es sich um eine eigenständige Gewinnermittlungsmethode, die neben dem Bestands- oder Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung gelangen kann.

2 Systematik des § 13a EStG

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ist eine eigenständige Gewinnermittlungsart, die nur für bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) anwendbar ist. Die vereinfachte Gewinnermittlungsmethode kommt damit neben den Gewinnermittlungen durch Betriebsvermögensvergleich i. S. des § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschussrechnung i. S. des § 4 Abs. 3 EStG zur Anwendung. Die Gewinnermittlungsvorschrift des § 13a EStG ist rechtssystematisch der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gleichgestellt. Sie beinhaltet jedoch auch Elemente der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Präzisierung

Diese Besonderheiten des § 13a EStG sind insbesondere im Rahmen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart bedeutsam und erfordern dabei eine entsprechende Berücksichtigung.

3 Vorrangige Anwendung des § 13a EStG

Sind die sogenannten Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllt, ist der Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich vorrangig gegenüber den übrigen Gewinnermittlungsarten nach Durchschnittssätzen zu ermitteln (§ 13a Abs. 3 bis 7 EStG).

Hinweis

Auf Basis der Erhebungen des Bundesrechnungshofes ermittelten im Veranlagungszeitraum 2007 etwa 25 % der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland ihren Gewinn nach § 13a EStG. Derzeit nutzen in Deutschland ca. 150.000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe die pauschale Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist also grundsätzlich zwingend nach § 13a EStG zu ermitteln, wenn nicht einer der in § 13a Abs. 1 EStG aufgeführten Ausschlussgründe greift. Die Gewinnermittlungsart des § 13a EStG ist somit die Grundgewinnermittlungsart für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13 EStG.

Praxistipp

Es besteht für den Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit auf Antrag den Gewinn nach einer anderen Gewinnermittlungsart zu ermitteln (§ 13a Abs. 2 EStG). Wird von diesem Gewinnermittlungswahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Steuerpflichtige hieran grundsätzlich für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre gebunden.

4 Änderungen ab Wirtschaftsjahr 2015/2016

Die Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte nach § 13a EStG wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, neu gefasst. Neben der Beachtung zahlreicher Aufzeichnungspflichten müssen Land- und Forstwirte ab dem Wirtschaftsjahr 2015 bzw. 2015/2016 den Gewinn selbst berechnen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Darüber hinaus wurde der Rückgriff auf das BewG im Wesentlichen bei der Ermittlung einzelner Bestandteile des Durchschnittssatzgewinns mit der Zielsetzung der weiteren Vereinfachung abgeschafft. Von Bedeutung bleiben die bewertungsrechtlichen Vorschriften hingegen insbesondere für eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen.

5-15 Einstweilen frei

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