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Wechsel der Gewinnermittlungsart
I. Definition des Wechsels der Gewinnermittlungsart
[i]Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Gewinnermittlungsarten vor:
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG,
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG,
Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG),
Tonnagebesteuerung bei Handelsschiffe (§ 5a EStG),
Durchschnittssatzermittlung bei Land- und Forstwirten (§ 13a EStG).
Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungsarten kann zwingend notwendig oder aus steuerlichen oder anderen Gründen vorteilhaft sein. Ein Wechsel zwischen Bilanzierung und Einnahme-Überschuss-Rechnung kann folgende Gründe haben:
Eintritt oder Wegfall der Buchführungspflicht,
Betriebsaufgabe oder Veräußerung bei Einnahme-Überschuss-Rechnung,
Steuerliche Vorteile eines freiwilligen Wechsels durch Periodenverschiebungen, Thesaurierungsmöglichkeiten etc.
Mehr Transparenz durch Bilanzierung,
Einnahme-Überschuss-Rechnung ist zeit- und kostengünstiger.
Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen wurde, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht mehr erforderlich, sofern die Einbringung nach § 24 Abs. 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.
An die gewählte Gewinnermittlungsart ist der Unternehmer in der Regel drei Jahre gebunden.
II. Korrekturposten
Damit alle Geschäftsvorfälle nur einmal bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden, müssen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart Hinzurechnungen und Abrechnungen erfolgen. Der Saldo aus Hinzu- und Abrechnungen ergibt den sog. Übergangsgewinn, der versteuert werden muss. Korrekturen sind für alle Geschäftsvorfälle, die bei den Gewinnermittlungsarten unterschiedlich behandelt werden, zu prüfen.
1. Wechsel Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung
Beim Übergang von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung muss zeitnah eine Übergangsbilanz, die der Eröffnungsbilanz entspricht, aufgestellt werden. Der Übergang ist grundsätzlich nur auf den 01.01. eines Jahres möglich. Aufgrund der Eröffnungsbilanz ergibt sich folgender Übergangsgewinn:
Vorratsvermögen
+ Offene Forderungen (brutto)
+ Geleistete Anzahlungen (brutto)
+ Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
+ Vorsteuer aus offenen Verbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten (brutto)
- Erhaltene Anzahlungen (brutto)
- Rückstellungen
- Passive Rechnungsabgrenzungsposten
- Umsatzsteuer aus offenen Forderungen
- Offene Umsatzsteuer aus Vorjahr
= Übergangsgewinn
Zur Bilanzierung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern bei Betriebsveräußerung siehe .
2. Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahme-Überschuss-Rechnung
Bei einem Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahme-Überschuss-Rechnung wird der Übergangsgewinn wie folgt berechnet:
Verbindlichkeiten (brutto)
+ Erhaltene Anzahlungen (brutto)
+ Rückstellungen
+ Passive Rechnungsabgrenzungsposten
+ Umsatzsteuer aus offenen Forderungen
+ Offene Umsatzsteuer aus Vorjahr
- Vorratsvermögen
- Offene Forderungen (brutto)
- Geleistete Anzahlungen (brutto)
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
- Vorsteuer aus offenen Verbindlichkeiten
= Übergangsgewinn