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Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe
Neue Regelungen
[i]Wiegand, NWB 43/2011 S. 3606 Die obersten Finanzbehörden der Länder und das BMF haben die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der bewertungsabhängigen Steuern und der Einkommensteuer neu geregelt. Anlass hierfür war das (BStBl 2010 II S. 113), mit dem für Handelsgeschäfte eines Land- und Forstwirts neue Abgrenzungskriterien aufgestellt wurden. Der Beitrag stellt zunächst die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil und die Zusammenhänge zwischen Bewertungs- und Einkommensteuerrecht dar. Anschließend werden die neuen Abgrenzungsregelungen erläutert. Beispiele runden den Beitrag ab.
I. Das Hofladenurteil und seine Umsetzung
1.
[i]Neue Abgrenzungskriterien des BFH berücksichtigen Trennbarkeit von Tätigkeiten sowie Wertschöpfung und wirken vereinfachendDer BFH ist in seinem Urteil vom - IV R 21/06 (BStBl 2010 II S. 113) im Bereich der Handelsgeschäfte eines Land- und Forstwirts von seiner bisherigen Rechtsprechung (, BStBl 1960 III S. 460, und vom - IV 285/62 U, BStBl 1965 III S. 90) mit weitreichenden Folgen abgewichen. Hiervon sind sowohl das gesamte Bewertungsrecht als auch das Einkommensteuerrecht betroffen. Im Grundsatz hat der BFH neue Abgrenzungskriterien aufgestellt und geht dabei von folgenden Überlegungen aus: ...