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Geringwertige Wirtschaftsgüter (HGB, EStG)
1. Begriff
1.1. Geringwertige Anlagegüter im Handelsrecht
Das Handelsrecht kennt keine gesetzliche Regelung zur Behandlung geringwertiger Anlagegüter. Vielmehr knüpft das Handelsrecht an die steuerlichen Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern in § 6 Abs. 2-2a EStG an. Dieser steuerrechtlichen Behandlung folgt die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis, um unterschiedliche Ansätze in der Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden. Dabei wird als Begründungsansatz teilweise auf die GoB, teilweise auf die Geringfügigkeit verwiesen.
Allerdings ist handelsrechtlich streitig, ob der steuerlich nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG gebildete Sammelposten uneingeschränkt in die Handelsbilanz zu übernehmen ist.
Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2020
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl. 2024
o. V., Geringwertige Wirtschaftsgüter – Sammelposten und Betriebsausgaben, NWB Mandanten-Merkblatt
1.2. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Steuerrecht
Der Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) hat seinen Ursprung in der steuerrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 2 EStG. Diese Vorschrift sieht für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen, den sofortigen Abzug der AK/HK (Anschaffungskosten/Herstellungskosten) als Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw. Herstellung vor (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG; sog. Bewertungsfreiheit ).
Statt dieser Sofortabschreibung hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, für GWG einen Sammelposten zu bilden (sog. „Pool-Abschreibung“). Dieser Sammelposten darf für alle Wirtschaftsgüter gebildet werden, deren Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € bis maximal 1.000 € betragen. Der Sammelposten ist über fünf Jahre abzuschreiben, wobei sich spätere Bestandsänderungen nicht auf den Sammelposten auswirken (§ 6 Abs. 2a Sätze 1–3 EStG). Bei Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 250 € pro Wirtschaftsgut können die AK/HK im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG). Der Steuerpflichtige muss das ihm eingeräumte Wahlrecht zur Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG oder zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1-3 EStG einheitlich ausüben (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG).
Der Hintergrund der steuerrechtlichen Regelungen besteht darin, die Buchführungs- und Bilanzierungsarbeit für den Steuerpflichtigen zu vereinfachen.
2. Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG
2.1. Voraussetzungen
2.1.1. Allgemeine persönliche und sachliche Voraussetzungen
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift. Sie betrifft daher zunächst die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 EStG für die Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Gewinneinkünfte). Sie gilt also in persönlicher Hinsicht für alle Steuerpflichtigen, die einen im Inland steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln haben. Über § 8 Abs. 1 KStG gilt die Vorschrift auch für Körperschaften.