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Geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens
Anhebung der Grenzwerte ab 2018 mit Praxisfall
[i]Wengerofsky, Neuregelung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, StuB 10/2017 S. 369 NWB TAAAG-45390 Schon lange haben die Wirtschaftsverbände als Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts und zur Bürokratieentlastung eine Anhebung der betragsmäßigen Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gefordert. Die GWG-Grenze von 410 € (bis : 800 DM) wurde seit dem Jahr 1964 der Höhe nach nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst. Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom wurde die Wertgrenze für die steuerrechtliche Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ab 2018 auf 800 € erhöht. Ebenfalls angehoben von bisher 150 € auf 250 € wurden die Betragsgrenzen für die Poolabschreibung und Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bei Inanspruchnahme der Sammelpostenregelung nach § 6 Abs. 2a EStG. Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vom wurde zudem die Grenze für die besonderen Aufzeichnungspflichten von 150 € auf 250 € erhöht. Als weitere Folgewirkung soll im Rahmen der nächsten Überarbeitung der EStR auch die in R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze, wonach Computerprogramme wie Trivialprogramme zu behandeln sind, von 410 € auf 800 € erhöht werden. Der Beit...