2) Im Wege geltungserhaltender Reduktion des § 50d Abs. 3 EStG ist im Einzelfall ein Gegenbeweis über einen mangelnden Rechtsmissbrauch
im Einzelfall zu eröffnen.
3) Bei Steuerbeträge, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, besteht ein Anspruch auf
Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus Unionsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2021 S. 210 Nr. 6 EStB 2021 S. 176 Nr. 4 ErbStB 2021 S. 111 Nr. 4 GmbH-StB 2021 S. 136 Nr. 4 IStR 2020 S. 807 Nr. 20 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2021 S. 338 PAAAH-62864
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