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FG Köln Urteil v. - 2 K 1792/17

Gesetze: AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; GG Art. 23; AEUV Art. 267; AO § 238 Abs. 1; KStG § 32 Abs. 5

Kapitalertragsteuer Erstattung

Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG an eine EU-Gesellschaft, deren einzige Anteilseignerin eine Drittstaatengesellschaft ist

Leitsatz

1. Im Lichte der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV ist § 50d Abs. 3 EStG (2012) dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis über einen mangelnden Rechtsmissbrauch eröffnet ist.

2. Ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Der Anspruch, für dessen Höhe auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze nach § 238 Abs. 1 AO zurückzugreifen ist, ergibt sich dem Grunde nach unmittelbar aus dem Unionsrecht.

Fundstelle(n):
DAAAJ-56288

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FG Köln, Urteil v. 22.09.2023 - 2 K 1792/17

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