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InfoCenter - Stand: 06.05.2024

Jahresabschluss: Rechtspflichten (HGB)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Umfang des Jahresabschlusses

Im Handelsrecht ist der Umfang des Jahresabschlusses für die zur Aufstellung verpflichteten Kaufleute nicht einheitlich festgelegt, sondern von der Rechtsform abhängig.


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Rechtsform
Umfang des Jahresabschlusses
Einzelkaufmann (ausgenommen Befreiung nach § 242 Abs. 4 HGB i. V. mit § 241a HGB), Personenhandelsgesellschaften (ausgenommen Kapitalgesellschaft & Co)
Bilanz (einschl. Angaben unter der Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB)
Kapitalgesellschaften, einschließlich Kapitalgesellschaften & Co, keine Kapitalmarktorientierung
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Verzicht auf Anhang möglich bei nicht den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab anwendenden Kleinstkapitalgesellschaften, dann jedoch Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)    
Wenn Tochterunternehmen und weitere Voraussetzungen (§ 264 Abs. 3, Abs. 4 HGB; § 264b HGB) erfüllt:
Vollständige Befreiung von den für Kapitalgesellschaften, einschließlich Kapitalgesellschaften & Co geltenden Vorschriften und somit Geltung der für alle Kaufleute anzuwendenden Regelungen: (Mindest-)Umfang Bilanz (einschl. Angaben unter der Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel, freiwillige Erweiterung um eine Segmentberichterstattung (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Genossenschaften
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (§ 336 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Verzicht auf Anhang möglich für Kleinstgenossenschaften, dann jedoch Angaben unter der Bilanz (§ 336 Abs. 2 Satz 3 HGB)
Kreditinstitute
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sind unabhängig von der Rechtsform, in der das Kreditinstitut betrieben wird, aufzustellen (§ 340a Abs. 1 HGB)
 
bei kapitalmarktorientierten Kreditinstituten, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel, freiwillige Erweiterung um eine Segmentberichterstattung (§ 340a Abs. 1 HGB i. V. mit § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB )
Versicherungsunternehmen
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sind unabhängig von der Rechtsform, in der das Versicherungsunternehmen betrieben wird, aufzustellen (§ 341a Abs. 1 HGB)
 
bei kapitalmarktorientierten Versicherungsunternehmen, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel bilden den Jahresabschluss, freiwillige Erweiterung um eine Segmentberichterstattung (§ 341a Abs. 1 HGB i. V. mit § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)
publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die nicht kapitalmarktorientiert i. S. des § 264d HGB sind
 
Bilanz (einschl. Angaben unter der Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 5 Abs. 1 PublG)
übrige, dem PublG unterliegende Unternehmen sowie auch kapitalmarktorientierte Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften
 
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (§ 5 Abs. 2 und Abs. 2a PublG)
bei Kapitalmarktorientierung der dem PublG unterliegenden Unternehmen, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel, freiwillige Erweiterung um eine Segmentberichterstattung (§ 5 Abs. 2a Satz 2 PublG i. V. mit § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Darüber hinaus haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, einschließlich Kapitalgesellschaften & Co (§ 264 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz i. V. mit Abs. 1 Satz 1 HGB), mittelgroße und große Genossenschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und publizitätspflichtige Unternehmen, ausgenommen der nicht kapitalmarktorientierten Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, auch einen Lagebericht aufzustellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 2a Satz 1 PublG); dieser ist jedoch kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Weiterhin haben große Kapitalgesellschaften (und diesen gleichgestellte große Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB) i. S. des § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB, welche zugleich kapitalmarktorientiert i. S. des § 264d HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, den Lagebericht grundsätzlich (Befreiung nach § 289b Abs. 2 HGB für Tochterunternehmen) um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern oder einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b Abs. 3 HGB) zu erstellen; ab dem Geschäftsjahr 2024 hat diese Gruppe von Kapitalgesellschaften (bzw. Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a HGB) ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern (vgl. § 289b Abs. 1 HGB-E).

Zudem sind börsennotierte AG, SE und KGaA sowie AG und SE, die einen organisierten Markt mit anderen Wertpapieren als Aktien in Anspruch nehmen, verpflichtet den Lagebericht um eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erweitern oder einen solche auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und die Angaben nach § 289f Abs. 2 HGB zu erfüllen (vgl. § 289f Abs. 1, Abs. 3 HGB). Zusätzlich sind auch in bestimmten anderen Rechtsformen geführte Unternehmen, die mindestens drittelparitätisch mitbestimmt sind, verpflichtet, die Festlegungen und Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB („flexible Frauenquote“) in einer Erklärung zu veröffentlichen (§ 289f Abs. 4 Satz 1 HGB). Diese Verpflichtung gilt auch, wenn diese Gesellschaften nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind (§ 289f Abs. 4 Satz 3 f. HGB).

Darüber hinaus haben Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen, in dem sie die in § 21 EntgTranspG geforderten Angaben darstellen.

2. Verhältnis zur Steuerbilanz

Bei allen Kaufleuten bzw. Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen (§ 238 HGB) und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, sind die Handelsbilanz und die in dieser enthaltenen Ansätze und Werte die Grundlage für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG).

Korrekturen der Handelsbilanz im Hinblick auf die Steuerbilanz ergeben sich für alle handelsrechtlichen Posten, die nicht die Kriterien für Wirtschaftsgüter erfüllen (Maßgeblichkeitsprinzip gilt nur für Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Wirtschaftsgüter – insb. keine Gültigkeit der Maßgeblichkeit für Bilanzierungshilfen, Sonderposten, einschließlich latenter Steuern):

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