Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
Wechsel der Gewinnermittlungsart
I. Definition
Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Gewinnermittlungsarten vor:
- Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, 
- Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG, 
- Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), 
- Tonnagebesteuerung bei Handelsschiffe (§ 5a EStG), 
- Durchschnittssatzermittlung bei Land- und Forstwirten (§ 13a EStG). 
Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungsarten kann zwingend notwendig oder aus steuerlichen oder anderen Gründen vorteilhaft sein. Ein Wechsel zwischen Bilanzierung und Einnahme-Überschuss-Rechnung kann folgende Gründe haben:
- Eintritt oder Wegfall der Buchführungspflicht, 
- Betriebsaufgabe oder Veräußerung bei Einnahme-Überschuss-Rechnung, 
- Steuerliche Vorteile eines freiwilligen Wechsels durch Periodenverschiebungen, Thesaurierungsmöglichkeiten etc. 
- Mehr Transparenz durch Bilanzierung, 
- Einnahme-Überschuss-Rechnung ist zeit- und kostengünstiger. 
Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen wurde, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht mehr erforderlich, sofern die Einbringung nach § 24 Abs. 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Ein...