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Umsatzsteuerliche Organschaft: Konkretisierungsbedarf bei der wirtschaftlichen Eingliederung
Voraussetzungen und Zweifelsfragen
[i]Löbe, NWB 5/2012 S. 366; Jacobs, NWB 27/2011 S. 2283 Die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft treten ein, wenn die Tatbestandsmerkmale von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfüllt sind. Es besteht kein Wahlrecht zugunsten der Steuerpflichtigen (vgl. z. B. , BStBl 2009 II S. 256). Deshalb müssen – wie der BFH selbst sagt – die Tatbestandsmerkmale so trennscharf ausgebildet werden, dass im konkreten Einzelfall in rechtssicherer Weise über das Vorliegen der Organschaft entschieden werden kann (vgl. z. B. , BStBl 2011 II S. 597). In Bezug auf die organisatorische und die finanzielle Eingliederung schien der BFH in den letzten Jahren für Klarheit gesorgt zu haben. Zumindest in Bezug auf die organisatorische Eingliederung hat sich – wie das NWB ZAAAD-94169 zeigt – diese Hoffnung nicht erfüllt (vgl. dazu Löbe, NWB 5/2012 S. 366). Am größten ist die Unsicherheit bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der „wirtschaftlichen Eingliederung”. Im Wesentlichen geht es darum, ob und in welcher Weise das vom BFH – trotz Divergenz zu Art. 11 MwStSystRL (dort wird nur ein „Eng-Miteinander-Verbunden-Sein” vorausgesetzt) – geforderte ...BStBl 2002 II S. 373BStBl 2008 II S. 451BStBl 2008 II S. 905