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Anlagespiegel (HGB, IFRS)
1. Begriff
Die Darstellung der unterjährigen Entwicklung des Anlagevermögens bzw. des langfristigen Vermögens wird als Anlagespiegel oder Anlagegitter bezeichnet. Aus dem Anlagespiegel sind u. a. die Höhe der jährlichen Investitionen in das Anlagevermögen sowie die Abschreibungen ersichtlich.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 284 Rz. 68a ff.
Theile/Grzechnik, Anlagespiegel nach BilRUG, DB 2015 S. 2835 f.
2. Aufstellungsformate
2.1. Direkte Bruttomethode
Bei der direkten Bruttomethode werden die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten „brutto“ in einem Rechengang „direkt“ zu den Buchwerten entwickelt:
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Historische
Anschaffungs- und Herstellungskosten des zu Geschäftsjahresbeginn
inventarisierten Anlagevermögens | |
+ | Zugänge des Geschäftsjahres |
- | Abgänge (zu historischen
Kosten) |
+/-
| Umbuchungen
innerhalb des Spiegels |
+ |
Zuschreibungen Geschäftsjahr (Rückgängigmachung von in Vorperioden erfassten
außerplanmäßigen Abschreibungen bei Wegfall des Grundes der Wertminderung)
|
- | Kumulierte Abschreibungen auf
am Geschäftsjahresende noch inventarisierte Anlagen |
= | Buchwerte am
Geschäftsjahresende |
Diese Form der Darstellung war bis einschließlich 2015 nach § 268 Abs. 2 HGB a. F. erforderlich. In einer Nebenrechnung entwickeln sich dabei die kumulierten Abschreibungen wie folgt:
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Kumulierte Abschreibung Vorjahresende
| |
- | Zuschreibung Vorjahr
|
+ | Abschreibung Geschäftsjahr
|
- | Auf Abgänge des
Geschäftsjahres entfallende kumulierte Abschreibung |
+/- | Auf Umbuchung im Geschäftsjahr
entfallende kumulierte Abschreibung |
= | Kumulierte Abschreibungen auf am Geschäftsjahresende
noch inventarisierte Anlagen |
Häufig ist in der Vergangenheit bereits davon abgewichen worden, indem die kumulierten Abschreibungen nicht nur in einer Nebenrechnung festgehalten, sondern unmittelbar veröffentlicht worden sind. Es wurde also die Entwicklung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und die der kumulierten Abschreibungen andererseits aufgeführt. Das empfiehlt sich auch nach § 284 Abs. 3 HGB. Anders als bei wörtlicher Auslegung der Norm dürfen allerdings die Zuschreibungen des Geschäftsjahres nicht bei der Entwicklung der kumulierten Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern müssen als Korrektur der kumulierten Abschreibungen ausgewiesen werden. Außerdem ist zu empfehlen, die Buchwerte anzugeben. Es ergibt sich dann folgender Spiegel: