Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verzicht auf einen Anlagespiegel aus Wesentlichkeitsgründen
I. Sachverhalt
Geschäftszweck der U AG ist die Unternehmensberatung. Die Bilanzsumme von 100 Mio € besteht aktivisch zu etwa 90 Mio € aus Umlaufvermögen (Forderungen, unfertige Leistungen, liquide Mittel), 5 Mio € aus Finanzanlagen (Beteiligungen und Genossenschaftsanteile), 3 Mio € aus Sachanlagen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) und 2 Mio € aus immateriellen Anlagen (Software).
Die jährlichen Investitionen in die Sach- und immateriellen Anlagen entsprechen in etwa den jährlichen Abschreibungen; der Buchbestand bleibt demzufolge im Wesentlichen konstant. Bei den Finanzanlagen hat es seit Jahren keine wesentlichen Änderungen in Bestand und Buchwerten mehr gegeben.
II. Fragestellung
Kann die U AG unter Berufung auf den Wesentlichkeitsgrundsatz in ihrem HGB-Abschluss auf einen Anlagespiegel (oder äquivalente Angaben in der Bilanz) verzichten?
III. Lösungshinweise
1. Anlagespiegel für Sach- und immaterielle Anlagen
Nach § 268 Abs. 2 HGB ist in der Bilanz oder im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind u. a. Anschaffungs-/Herstellungskosten, Zu- und Abgänge, kumulierte und Jahresabschreibungen sowie bei Darstellung im A...