Fehlende Befugnis selbständiger Buchhalter zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht verfassungswidrig oder unionsrechtswidrig
Leitsatz
1. Ein selbständiger Buchhalter erbringt mit der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Mandanten unbefugt eine geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von §§ 2, 5 StBerG. Die Hilfeleistung bei der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
wird von der Erlaubnisnorm des § 6 Nr. 4 StBerG nicht erfasst; diese Vorschrift kann auch mangels planwidriger Gesetzeslücke
nicht analog angewendet werden.
2. Die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG ist, soweit sie selbständigen Buchhaltern keine Befugnis einräumt, für ihre Mandanten
Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erstellen, verfassungsgemäß (Anschluss an , BStBI 1983
II S. 318 und Urteil v. , II R 22/15, BStBl 2017 II S. 973) und verstößt auch nicht gegen Unionsrecht; insbesondere
ist die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht bloß „im Wesentlichen administrativer Natur” i.S.d. (Payroll-Data-Services Italy Srl).
3. Die Fertigung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nicht lediglich ein „mechanisches Rechenwerk”, das sich aufgrund der
Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch” aus der laufenden Buchhaltung ergibt. Das für selbständige
Buchhalter geltende Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist aufgrund
der Komplexität des Umsatzsteuerrechts geboten, um dem Interesse der Allgemeinheit und gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger
Rechnung zu tragen, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche
und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 790 Nr. 14 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2020 S. 310 DStR 2020 S. 949 Nr. 18 DStRE 2020 S. 1214 Nr. 19 EFG 2020 S. 571 Nr. 8 PStR 2020 S. 170 Nr. 8 StB 2020 S. 104 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2020 S. 436 HAAAH-45498
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.10.2019 - 4 K 1715/18
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