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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 266/20 EFG 2022 S. 184 Nr. 3

Gesetze: StBerG § 2 S. 1, StBerG § 5, StBerG § 6 Nr. 4, AO § 5, AO § 227, AO § 80 Abs. 7, AO § 80 Abs. 10

Zurückweisung eines Lohnbuchhaltungsbüros nach § 80 Abs. 7 AO bezüglich des Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags infolge einer von dem Büro für einen Kunden verspätet abgegebenen Lohnsteueranmeldung

Leitsatz

1. Ein selbständiges Lohnbuchhaltungsbüro, das Lohnsteueranmeldungen für Kunden nach § 6 Nr. 4 StBerG erstellt und beim Finanzamt einreicht, ist generell nicht berechtigt, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags infolge einer verspätet eingereichten Lohnsteueranmeldung zu stellen; das gilt unabhängig von der Höhe des Verspätungszuschlags und der rechtlichen Schwierigkeit des Erlassantrags.

2. Tätigkeiten, die im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Lohnsteueranmeldung gelegentlich anfallen können, wie die Stellung eines Erlassantrages, sind nicht kraft Sachzusammenhangs als bloße Nebentätigkeit gemäß § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf einfach gelagerte Tätigkeiten, die gelegentlich im Zusammenhang mit Lohnsteueranmeldungen einhergehen, ist nicht geboten, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. , StB 2020 S. 104).

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2022 S. 161
DStR 2022 S. 631 Nr. 12
DStRE 2022 S. 894 Nr. 14
EFG 2022 S. 184 Nr. 3
GmbH-StB 2022 S. 122 Nr. 4
YAAAI-02418

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Thüringer FG, Urteil v. 20.05.2021 - 3 K 266/20

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