BMF - IV C 5 - S 2332/15/10001

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Bezug: (BStBl 2015 I S. 832)

Sehr geehrter Herr...,

vielen Dank für die Übersendung des Schreibens der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vom .

Die von Ihnen aufgeworfenen Anwendungsfragen der betrieblichen Praxis zu dem (BStBl 2015 I Seite 832) zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurden mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

Hierzu darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Zu Punkt 1 und zu Punkt 7 (Teilnehmer)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, dass bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 EStG) auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer (Tz. 4 Buchstabe a des a.a.O.) und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. Sie sprechen sich einvernehmlich gegen eine von Ihnen angeregte allgemeine Nichtbeanstandungsregelung aus. Auch eine Nichtbeanstandungsregelung nur für Cateringkosten wird abgelehnt.

Zu Punkt 2 (Geschenke)

Sie tragen vor, für die Betriebe sei es schwer zu beurteilen, ob ein Geschenk an Arbeitnehmer „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung übergeben wird.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags sind die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (Tz. 4 des a.a.O.). Hierzu gehören insbesondere Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden (Tz. 2 des BMF-Schreibens, letzter Satz, a.a.O.). Dabei ist „anlässlich“ dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen muss.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Bei Geschenken, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.

Zutreffend ist, dass Geschenke, die vom Zuwendenden nach Maßgabe von § 37b Absatz 1 EStG pauschaliert werden, nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind.

Zu Punkt 3 (Selbstorganisation der Anreise durch den Arbeitnehmer)

Sie wenden sich gegen das Kriterium der Selbstorganisation der Anreise durch den Arbeitnehmer. Sie tragen vor, insbesondere große Arbeitgeber würden aus Kostengründen auch die Anreise der auswärtigen Arbeitnehmer zum Veranstaltungsort oder Hauptstandort (z. B. Charterflüge, Sonderzüge oder Busse) organisieren oder ein Kontingent für Hotelübernachtungen buchen, wenn die Rückreise nicht mehr möglich sei. Für diesen Zweck würden u. a. eigene Reisemanagementsysteme genutzt und Dienstreisen zentral gebucht. Sie bitten um Klarstellung, dass ein solches Verfahren nicht die Qualifikation als „Reisekosten“ ausschließt.

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind nach Tz. 2 des (a.a.O.) insbesondere die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten. Nach Tz. 6 des (a.a.O.) liegen Reisekosten ausnahmsweise dann vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber sind in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG zulässig.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind in den von Ihnen dargelegten Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für den Arbeitnehmer organisiert und abgewickelt werden, die Kriterien der Tz. 6 des (a.a.O.) nicht erfüllt. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen daher den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.

Zu Punkt 4 (Betriebsausgabenabzug nach § 4 Absatz 5 EStG)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Rahmen der Abstimmung einer Einzelantwort eines Landes nachfolgende Entscheidung getroffen:

Aufwendungen, die auf die geschäftlich veranlasste Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen entfallen, werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Der Betriebsausgabenabzug der für diesen Personenkreis angefallenen Bewirtungskosten sowie der übrigen Kosten als Geschenk unterliegt den Beschränkungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 EStG.

Dieser Entscheidung liegt die Einordnung zugrunde, dass die Bewirtung von Geschäftspartnern oder von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und von Leiharbeitnehmern im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung geschäftlich - und nicht wie bei eigenen Arbeitnehmern rein betrieblich - veranlasst ist.

Ihrem Petitum, der volle Betriebsausgabenabzug solle auch bei der Teilnahme von Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern aus verbundenen Unternehmen gelten, weil dies den Aufwand bei den Arbeitgebern verringern würde, da eine Unterteilung der Aufwendungen unterbleiben könne, kann daher nicht gefolgt werden.

Zu Punkt 5 (Jubilarfeiern)

Sie vertreten die Auffassung, bei Betriebsveranstaltungen in Form von Jubilarfeiern könne entsprechend R 19.5 Absatz 3 Satz 3 LStR 2011 der Freibetrag unabhängig davon berücksichtigt werden, ob der betreffende Personenkreis bereits an zwei steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teilgenommen hat, für die der Freibetrag bereits verbraucht wurde.

Die gesetzliche Regelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 EStG sieht den Freibetrag für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich vor. Betriebsveranstaltungen in diesem Sinne sind auch Jubilarfeiern, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Eine R 19.5 Absatz 3 Satz 3 LStR 2011 entsprechende Regelung, wonach Jubilarfeiern gesondert zu werten waren, sieht das ausdrücklich nicht vor (Erörterung in der Sitzung LSt II/2015 zu TOP 3, Tz. 4 Buchstabe c des BMF-Schreibens, a.a.O.). Ihrem Petitum kann daher nicht gefolgt werden.

Die umsatzsteuerlichen Fragen zu Punkt 6 habe ich an das für die Umsatzsteuer zuständige Referat meines Hauses übersandt. Sie erhalten hierzu gesondert Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen

...

BMF v. - IV C 5 - S 2332/15/10001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
HAAAF-88065