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infoCenter (Stand: Januar 2023)

Selbstanzeige

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

Die Selbstanzeige (§ 371 AO für Fälle der Steuerhinterziehung, § 378 Abs. 3 AO für Fälle leichtfertiger Steuerverkürzung) ist ein Fall des nur ausnahmsweise strafbefreienden Rücktritts von der vollendeten Tat. Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und beseitigt rückwirkend den Strafanspruch des Staates. Sie dient steuerpolitischen Zwecken, indem durch die Selbstanzeige unbekannte Steuerquellen erschlossen werden sollen. Es soll aber auch dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

1. Änderung durch das Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO vom

Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (BGBl. I 2014, 2415) wurden die Rahmenbedingungen für die Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen mit Wirkung vom verschärfend, bei den Voranmeldesteuern aber auch erleichternd geändert; die Änderung gilt für Selbstanzeigen, die nach dem erstattet werden. Für vor dem eingereichte Selbstanzeigen, über deren Wirksamkeit erst nach dem entschieden wird, soll die jeweils mildere Regelung gelten (§ 2 Abs. 3 StGB).

2. Die noch anzuwendenden Regelungen

Der Link zu § 371 AO und § 378 AO öffnet die Fassung der Bestimmungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (s. I. 2). Die bisherigen Regelungen der § 371 Abs. 1 bis 3 AO (Abs. 4 ist nicht geändert worden) und § 378 Abs. 3 AO lauten:

a) Fassung vor dem :

§ 371 AO

(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

§ 378 Abs. 3 AO

(3)  Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

b) Fassung vom bis :

§ 371 AO

(1) „Selbstanzeige”„Steuerhinterziehung: Selbstanzeige” „Strafbefreiende Selbstanzeige”
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Straftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 378 Abs. 3 AO

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

II. Selbstanzeige nach § 371 AO

1. Anwendungsbereich

§ 371 AO gilt nur bei Steuerhinterziehung i. S. des § 370 AO, nicht bei

§ 371 AO ist kraft Verweisung anwendbar bei

§ 371 AO ist in den Fällen gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG ) nicht anwendbar.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO hat auf die Strafbarkeit in Tateinheit mit Steuerstraftaten begangener nichtsteuerlicher Straftaten keine Auswirkung.

Zur Abgrenzung von der strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) wird auf das Stichwort „Strafbefreiende Erklärung” unter I. verwiesen. S. dazu Merkblatt Tz. 15. bis 15.3.

Zur Abgrenzung von der Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO, die keine Strafbefreiung nach sich zieht, wird auf Kranenberg, „Die Abgrenzung der berichtigenden Erklärung gem. § 153 AO von der Selbstanzeige gem. § 371 AO nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – in dubio pro reo?“, AO-StB 2011, 344, auf Bangert/Schwarz, „Die Anzeige- und Berichtigungserklärung nach § 153 AO“, NWB 2015, 3088, auf Esterer/Eisgruber, DB 2017 S. 986 sowie auf AEAO zu § 153, Nr. 2 verwiesen.

Das BZSt hat in der „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)“ Abschnitt S 6 Anweisungen an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit erlassen . Dazu s. auch Beyer, NWB 2015, 3007.

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