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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 226

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Zur Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Dr. Christoph Keller und Dr. Albert von Schrenck

„Wer Steuern hinterzieht, der handelt unrecht. Wer sich besinnt, dem wird verziehen.” Das ist nach Ansicht des BMF – nachzulesen auf seiner Internetseite – das Wesen der strafbefreienden Selbstanzeige. Ihre rechtsethische Legitimation findet dieses Institut in der Rückkehr des Täters in die Steuerehrlichkeit. Im Gefolge der Affäre um den Ankauf von Datenbeständen ausländischer Banken war allerdings in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass die Abgabe einer Selbstanzeige häufig nicht die Folge von Reue und Schuldeinsicht war, sondern gezielt zur Umsetzung von Hinterziehungsstrategien genutzt wurde: Die Täter gaben bei Gefahr der Strafverfolgung nur so viel zu, wie sie zugeben mussten. Dem will der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), das am in Kraft getreten ist, ein Ende bereiten. Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige werden verschärft. Worauf sich der Steuerpflichtige, der künftig eine solche in Betracht zieht, einstellen muss, soll im Folgenden untersucht werden. U...

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