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Strafbefreiende Selbstanzeige erster und zweiter Klasse – ein erster Überblick
[i]Geuenich, NWB 13/2011 S. 1050Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (BT-Drucks. 17/4182, 17/5067) hat der Gesetzgeber die strafbefreiende Selbstanzeige neu geregelt. Fortan ist eine Teilselbstanzeige ausgeschlossen. Steuerpflichtige müssen für alle Veranlagungszeiträume einer Steuerart reinen Tisch machen. Überdies gibt es nun Selbstanzeigen erster und zweiter Klasse. Übersteigen die hinterzogenen Steuern pro Steuerstraftat den Betrag von 50.000 €, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO nicht mehr möglich. Gegen einen zusätzlichen „Ablass” von 5 % auf die hinterzogene Steuer wird nach dem neuen § 398a AO die Straftat aber nicht weiter verfolgt. Nachfolgend werden ausgewählte Passagen des konsolidierten Gesetzestextes dargestellt und auf einige Problemfelder eingegangen. Ausführlich über die Neuregelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige berichtet Geuenich auf Seite 1050.
Arbeitshilfe: Als Anhang zu diesem Aufsatz ist in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) eine Synopse der Vorschriften zur Selbstanzeige als PDF-Datei aufrufbar.Datei öffnen
I. Anforderungen zum Umfang der Berichtigungen nach § 371 Abs. 1 AO
Die Handlung der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO als persönlicher Strafaufhe...