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Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft
Anmerkungen zum
Einzelwirtschaftsgüter können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 EStG steuerneutral übertragen werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen durch die Verschiebung von stillen Reserven in den günstigeren Bereich der Körperschaftsteuer existieren in § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG Sperrfristregelungen. In der vorliegenden Entscheidung hatte der BFH darüber zu urteilen, ob ein Formwechsel einer an der übernehmenden Mitunternehmerschaft beteiligten Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine Verletzung dieser Sperrfristen darstellt.
I. Der Regelungsbereich des § 6 Abs. 5 EStG
[i]Strahl, Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft, NWB 44/2021 S. 3234, NWB JAAAH-93870 Teschke/Kraft, in: Kraft/Kanzler/Bäuml (Hrsg.), EStG, 6. Aufl., § 6 Rz. 387, NWB WAAAH-64434 Im Rahmen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften ist § 6 Abs. 5 EStG eine der zentralen Regelungen im Einkommensteuergesetz. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen stellt regelmäßig eine mit dem Teilwert anzusetzende steuerpflichtige Entnahme aus dem einen und eine in das andere (Sonder-)Betriebsvermögen dar. Eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Teilbetrieb gehören, ist in aller Regelung nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen möglich.