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Keine Verletzung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Veräußerung der Anteile an der Mitunternehmerschaft
In einem aktuellen Urteil v. - 13 K 3029/18 F ( NWB GAAAH-59381) hat sich das FG Münster mit der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG beschäftigt. Neben den besonders prominenten Sperrfristen des Umwandlungssteuerrechts hält auch das Einkommensteuergesetz solche bereit. § 6 Abs. 5 EStG enthält für die in seinem Satz 3 geregelten, grundsätzlich steuerneutralen Übertragungen von einzelnen Wirtschaftsgütern gleich zwei solcher Sperrfristen. Nachdem die Finanzgerichte sich mit der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG bereits mehrfach und ausführlich beschäftigt hatten (z. B. , BStBl 2015 II S. 450; H 6.15 Einmann-GmbH & Co. KG EStH), ist zwischenzeitlich die weitere Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG in den Fokus gerückt (Weiss/Brühl, DB 2020 S. 914).
Bereits im Zeitpunkt einer Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf eine Mitunternehmerschaft unter § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist die sog. Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG zu beachten. Danach ist bei der Übertragung statt des Buchwerts der Teilwert anzusetzen, soweit durch diese der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. Nach Satz 6 gilt dies auch, soweit innerhalb von sieb...BStBl 2011 I S. 1279