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Übertragung einer 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte
Anmerkung zum BFH-Urteil vom 22.6.2017 - VI R 84/14
[i]Grundlagen „Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR)“ NWB RAAAE-54165 Die Übertragung einer 6b-Rücklage setzt u. a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dies ist unionsrechtlich nicht (mehr) zu beanstanden, auch wenn der Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstößt. Denn der Gesetzgeber hat diesen Verstoß gegen europäisches Recht mit der Schaffung von § 6b Abs. 2a EStG geheilt ( NWB BAAAG-54429).
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Inlandsbezug
[i]Gewinnmindernde RücklageNach § 6b Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, wenn sie bei Veräußerung in § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführter Wirtschaftsgüter eine gewinnmindernde Rücklage gebildet haben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG genannter Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe der Rücklage abziehen. Im Gegenzug ist die Rücklage insoweit aufzulösen. Sind keine Reinvestitionsobjekte angeschafft oder hergestellt worden und ist die Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist sie nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
[i]infoCenter „Vorweggenommene Erbfolge“ NWB VAAAB-13239 Wird ein Bet...BStBl 2010 II S. 664