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Rechtsweg | Streit um Beitragszuschuss des Arbeitgebers
Da für die Prüfung eines gegen einen privaten Arbeitgeber gerichteten, gleichwohl aber als sozialversicherungsrechtlich zu qualifizierenden Anspruchs auf Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, kann nichts anderes für den Beitragszuschuss des Arbeitsgebers nach § 172a SGB VI gelten. Denn auch dieser Anspruch wird nach Voraussetzung und Rechtsfolge aus dem Recht der Sozialversicherung abgeleitet und dient einem ihr eigentümlichen Sicherungszweck.
Der Gesetzgeber bedient sich in § 172a SGB VI der gleichen Regelungssystematik wie in § 257 Abs. 2 SGB V. § 172a SGB VI ist auch im Wesentlichen vom gleichen Schutzzweck geprägt wie § 257 SGB V. Arbeitgeber von Beschäftigten, die der Versicherungspflicht in der GRV unterliegen, sollen keinen Vorteil daraus haben, dass diese Beschäftigten in einem berufsständischen Versorg...