Online-Nachricht - Montag, 19.09.2022

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG und zum Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG) veröffentlicht ( :001).

Hintergrund: Durch Artikel 15 Nummer 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom wurden mit § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom (ABl. L 336 vom , S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom (ABl. L 250 vom , S. 1). Die Regelungen sind rückwirkend zum anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Abs. 35 Satz 1 UStG).

Voraussetzung der Steuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss gem. § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG dies durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Änderung des Musters der Bescheinigung

Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom vorgenommen (ABl. L 88 vom , S. 15).

Das für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom bekannt gemachte Vordruckmuster wird durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache dem Schreiben beigefügten Muster ersetzt.

Hinweis:

Das Schreiben sowie das Muster der Bescheinigung sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
NWB NAAAJ-22184