BMF - III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001 BStBl 2022 I S. 1418

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b bis d und f UStG; Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nummer 7 Satz 5 UStG)


-IV D 3 - S 7158-b/11/10001 (2011/0502963) - (BStBl I S. 677)

Bezug: BStBl 2011 I S. 677

1. Allgemeines

1Durch Artikel 15 Nummer 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom [1] wurden mit § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom (ABl. L 336 vom , S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

2Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom [2] § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält.

Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom (ABl. L 250 vom , S. 1). Die Regelungen sind rückwirkend zum anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Absatz 35 Satz 1 UStG).

2. Voraussetzung der Steuerbefreiung

3Nach § 4 Nummer 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss gemäß § 4 Nummer 7 Satz 5 UStG dies durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

3. Änderung des Musters der Bescheinigung

4Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom vorgenommen (ABl L 88 vom , S. 15).

5Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom bekannt gemachte Vordruckmuster durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügte Muster ersetzt.

Anwendungsregelung

6Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

Anlage: Muster Bescheinigung

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BMF v. - III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1418
DB 2022 S. 2318 Nr. 39
DStR 2022 S. 1963 Nr. 38
UR 2022 S. 782 Nr. 20
UStB 2022 S. 354 Nr. 11
UVR 2022 S. 358 Nr. 12
GAAAJ-22357

1BGBl I S. 3096, BStBl 2021 I S. 6

2BGBl 2021 I S. 5250, BStBl 2022 I S. 195