Einbeziehung von Kindergeld in die Bemessungsgrundlage für die gestaffelten Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins
zulässig
Leitsatz
1. Durch das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG zum Ausdruck kommende Gebot der Unentgeltlichkeit der eigentlichen Beratungsleistung
soll sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet,
d. h. dass er lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf.
Aus der vom Gesetz geforderten Unentgeltlichkeit der Beratungsleistung als solcher folgt, dass sowohl die Beitragspflicht
als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden dürfen.
2. In diesem durch die gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt auch ein Lohnsteuerhilfeverein Autonomie
bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung. Dabei ist die Satzungsautonomie nicht nur durch § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG, sondern
auch durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt.
3. Der Mitgliedsbeitrag muss nicht einheitlich gegenüber allen Mitgliedern festgesetzt werden. Vielmehr ist eine Staffelung
der Mitgliedsbeiträge nach den Jahreseinnahmen des jeweiligen Mitglieds möglich, es sind sowohl eine Steigerung bei höheren
Einnahmen als auch Ermäßigungen aus sozialen Gesichtspunkten zulässig. Es ist daher bei einer gestaffelten Beitragshöhe auch
zulässig, in der Satzung des Lohnsteuerhilfebereins Kindergeld in die Bemessung für die Beitragshöhe einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 12 Nr. 46 DStR 2022 S. 2390 Nr. 46 DStR 2022 S. 2392 Nr. 46 DStRE 2023 S. 446 Nr. 7 UAAAJ-22173
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.06.2022 - 13 K 8105/21
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