Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll im Oktober 2022 in Kraft treten
Verordnung formuliert in Bezug auf Schutzmaßnahmen Prüfpflichten der Arbeitgeber
Seit Ende Januar 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Verordnungsgeber versucht, die Ausbreitung der Corona-Pandemie in Unternehmen durch ein Maßnahmenpaket, das etwa Masken- und Testpflichten sowie eine Homeoffice-Angebotspflicht vorsieht, zu begrenzen (s. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV, BMAS v. , GMBl 2020 S. 303). Die Verordnung wurde nachfolgend mehrfach geändert. Die Geltungsdauer der bisherigen Corona-ArbSchV (v. , BAnZ AT v. V1) endete mit Ablauf des [i]Jahn, NWB 12/2022 S. 821 und damit auch die Pflicht der Arbeitgeber, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Die im März 2022 neu gefasste Corona-ArbSchV trat am in Kraft und war bis befristet (BAnz AT v. V1). Die jetzige Neufassung soll auf dem Weg einer Ministerverordnung erlassen werden und vom bis zum gelten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zuvor das Covid-19-Schutzgesetz in Kraft getreten ist.
.
I. Hintergrund und Zielsetzung der Neufassung
[i]Steigende Zahl von Ausfallzeiten der BeschäftigtenEine Neufassung der Corona-ArbSchV soll ab dem in Kraft tr...